Geheimdienstreform: Hartmannbund fordert konsequenten Schutz der ärztlichen Schweigepflicht

Für Ärztinnen und Ärzte muss der gleiche umfassende Vertrauensschutz gelten wie für andere Berufsgeheimnisträger. Das fordert der Hartmannbund anlässlich der ersten Lesung im Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Die Neufassung des § 32 BVerfSchG sieht bislang für Berufsgeheimnisträger einen unterschiedlich abgestuften Schutz vor: Während für Strafverteidiger, Geistliche, Abgeordnete und Rechtsanwälte ein absolutes Erhebungsverbot gelten soll, ist für Ärztinnen und Ärzte lediglich ein relativer Schutz vorgesehen, bei dem das öffentliche Aufklärungsinteresse gegen das Vertraulichkeitsinteresse abgewogen wird.

„Dass die ärztliche Kommunikation nicht denselben Schutz genießen soll, wie die anwaltliche, ist nicht akzeptabel“, erklärt der Hartmannbund-Vorsitzende Dr. Klaus Reinhardt. „Das Arzt-Patienten-Verhältnis hat eine enorme grundrechtliche Bedeutung: Patientinnen und Patienten müssen offen über Krankheiten, Sexualität, psychische Probleme, Sucht oder familiäre Belastungen sprechen können. Ohne verlässliche Vertraulichkeit funktioniert medizinische Behandlung in vielen Fällen nicht.“

Der Hartmannbund weist zugleich darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber – etwa in seiner Entscheidung von 2020 zur strategischen Fernmeldeaufklärung – ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum zugesteht. Dieser Spielraum sollte aus Sicht des Verbandes genutzt werden, um den Schutz der ärztlichen Schweigepflicht im weiteren parlamentarischen Verfahren zu stärken.

Positiv wertet der Hartmannbund, dass der Entwurf ausdrücklich vorsieht, dass Berufsgeheimnisträger nicht als Vertrauenspersonen zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden dürfen, soweit diese Informationen dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.

„Ärztinnen und Ärzte müssen jedoch auch in Zukunft mit ihren Patientinnen und Patienten in einem absolut geschützten Raum kommunizieren können“, so Reinhardt abschließend. „Jede Unsicherheit beim Arztgeheimnis könnte Misstrauen verursachen und eine erfolgreiche Behandlung deutlich erschweren.“