Hartmannbund-Landesverband Nordrhein warnt vor Rückkehr zu prekären Kurzzeitverträgen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung als Kollateralschaden der Krankenhausreform

Die Delegiertenversammlung des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert den Bundesgesetzgeber und die Tarifvertragsparteien anlässlich der designierten Krankenhausreform dazu auf, die hohe Qualität, sinnvolle Strukturen und den für alle Seiten verlässlichen Ablauf der ärztlichen Weiterbildung auch für die Zukunft sicherzustellen. Eine Rückkehr zu prekären Kurzzeitverträgen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung dürfe es nicht geben.

„Es ist erklärtes Ziel der Krankenhausreform, dass Kliniken einer Versorgungsregion arbeitsteilig miteinander kooperieren, also nicht unter Erzeugung von Redundanzen – gar ruinös – konkurrieren sollen. Nicht jedes Krankenhaus soll zukünftig das größtmögliche Portfolio von Leistungen anbieten, sondern das bestmögliche. Davon werden auch Krankenhäuser der Maximalversorgung sowie Universitätskliniken betroffen sein. Dies wird aber im Umkehrschluss zu neuen Herausforderungen im Hinblick auf die ärztliche Weiterbildung führen: Es wird schwieriger werden, etwa eine fachärztliche Weiterbildung mit allen Weiterbildungsinhalten vollumfänglich und gewissermaßen ‚aus einem Guß‘ und an nur einer Weiterbildungsstätte und somit bei ein und demselben Arbeitgeber und auf der Grundlage nur eines Arbeitsvertrages absolvieren zu können.“ – umreißt der Vorsitzende des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein Dr. Stefan Schröter, der zugleich Mitglied im Vorstand der Ärztekammer Nordrhein ist, das Problem.

Es müsse folglich darum gehen, die Verbesserungen der letzten Jahre – gerade im Hinblick auf die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung, die auf gesetzlichen sowie tarifvertraglichen Regelungen beruhten – nicht zu gefährden. So schreibe das „Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung“ (ÄArbVtrG) vor, dass befristete Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung nicht kürzer befristet werden dürfen, als es der jeweiligen Mindestweiterbildungszeit gemäß Weiterbildungsordnung entspricht.

„Um zu vermeiden, dass sich Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten zukünftig wiederum in Kurzzeitverträgen wiederfinden, muss sich die Kooperation zwischen einzelnen Krankenhäusern auch darauf erstrecken, eine vollständige und sinnvoll strukturierte Weiterbildung sowie Arbeitsverträge über die gesamte Mindestweiterbildungszeit bereitzustellen – etwa in Gestalt von sozial verantwortungsbewusst gestalteten Arbeitnehmerüberlassungen unter Aufrechterhaltung jeweils sich über die gesamte Mindestweiterbildungszeit in Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen erstreckender Arbeitsverträge.“ – schlägt Schröter als Lösungsansatz vor.