Hartmannbund‑Nordrhein begrüßt den besonderen Schutz der Angehörigen der Heilberufe in ihrer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit im aktuellen Gesetzentwurf zu Änderungen im Strafrecht

Der Vorsitzende des Hartmannbund‑Landesverbandes Nordrhein, Dr. med. Stefan Schröter, der auch Mitglied im Vorstand der Ärztekammer Nordrhein ist, begrüßt den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 30.12.2025 vorgelegten und erst kürzlich am 30.09.2026 aktualisierten und vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“. Zugleich regt der Vorsitzende des nordrheinischen Hartmannbund‑Landesverbandes dessen möglichst zeitnahe Verabschiedung durch den Gesetzgeber an.

„Diesen besonderen im Strafrecht verankerten Schutz von Angehörigen der Heilberufe haben wir immer gefordert, denn in den letzten Jahren haben verbale, aber auch körperliche Attacken gegen Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer medizinischer Berufe deutlich zugenommen. Und dies betrifft nicht nur Rettungsdienste, Notdienste und Notaufnahmen, die bereits jetzt schon durch Paragraph 115 Absatz 3 StGB besonders geschützt sind, sondern auch generell Kliniken sowie Praxen und Medizinischen Versorgungszentren, also jede Form der ärztlichen und insgesamt medizinischen Berufsausübung“ – erläutert Schröter.

Der im Gesetzentwurf vorgesehene neue Paragraph 116 StGB‑E beinhaltet einen neuen Straftatbestand. Dieser soll Angehörige von Heilberufen und deren Mitarbeitende in allen Einrichtungen der stationären und ambulanten Patientenversorgung in besonderer Weise schützen. „Dies ergänzt nicht nur den bislang schon besonders geschützten Personenkreis, sondern stellt ein echtes Novum dar, als dass Angehörige der Heilberufe in ihrer beruflichen Tätigkeit Beamten und anderen Berufsgruppen mit hoheitlichen Aufgaben insofern gleichgestellt werden“, so Schröter. Der Gesetzentwurf unterstreiche, dass es sich bei solchen Übergriffen um Angriffe auf das Gemeinwohl handelt, die in besonderer Weise zu ächten und strafrechtlich zu verfolgen sind. „Folgerichtig enthält der Gesetzentwurf eine Verschärfung des Strafrahmens und der Strafzumessung durch Ergänzungen in Paragraph 46 Absatz 2 Satz 2 StGB und Änderungen in den Paragraphen 113 und 114 StGB. Zusammen mit den neu eingefügten Ergänzungen in Paragraph 323c StGB erkennt der neue Paragraph 116 StGB‑E den erhöhten Unrechtsgehalt solcher Taten, und er könnte somit einen Beitrag zur Vorbeugung derartiger Übergriffe in medizinischen Einrichtungen leisten“ – prognostiziert Schröter. Darüber hinaus sei eine gesamtgesellschaftliche Selbstvergewisserung erforderlich, um einer zunehmenden Intoleranz und Verrohung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bis hin zu Gewaltdelikten entschlossen entgegenzuwirken.