Kodierunterstützung praxistauglich gestalten!

Der Sächsische Hausärztinnen- und Hausärzteverband und der Hartmannbund Landesverband Sachsen fordern von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und konsekutiv von den Softwareherstellern der Praxisverwaltungssysteme eine praxistaugliche Umsetzung der Kodierunterstützung!

Der Gesetzgeber hat der KBV in Paragraf 295 Absatz 4 SGB V mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz einen Auftrag zur Entwicklung von Kodiervorgaben erteilt und eine Frist zur Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen zum 1. Januar 2022 vorgegeben. Alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind seit dem Jahr 2000 gesetzlich verpflichtet, jede Behandlungsdiagnose so genau wie möglich zu kodieren. Die Kodierung erfolgt nach ICD-10-GM.

Dauerdiagnosen wurden im Jahr 2005 als EDV-technische Unterstützung in den Praxisverwaltungssystemen etabliert, um Behandlungsdiagnosen aus einem Vorquartal in ein Folgequartal zu übernehmen. Diese Möglichkeit bleibt bestehen.

Dabei sind die jedoch nun folgenden Vorgaben zu beachten: Dauerdiagnosen sind in jedem Quartal vor der Übernahme in die Abrechnungsunterlagen auf ihre Behandlungsrelevanz zu überprüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit zu aktualisieren.

Dank mangelnder Umsetzung durch die Praxisverwaltungssysteme bedeutet die neue Kodierunterstützung in diesem Punkt für viele Praxen ein Mehraufwand an Bürokratie. Je nach Praxisverwaltungssystem können die neuen Kodierfunktionen viel Zeit kosten. Insbesondere der Aufwand für die quartalsweise Dokumentation der Dauerdiagnosen ist für den hausärztlichen Bereich unnötig komplex geregelt.