Krankenhausreform kommt in der Realität an: Kreative, aber rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung – kein Rückfall zu prekären Kurzzeitverträgen!

Der Vorsitzende des Hartmannbund‑Landesverbandes Nordrhein, Dr. med. Stefan Schröter, der zugleich Mitglied im Vorstand der Ärztekammer Nordrhein ist, ermutigt und ermuntert die Träger von Weiterbildungsstätten dazu, kreative und dabei arbeitsrechtlich einwandfreie Wege bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung – gerade unter den neuen Bedingungen der Krankenhausreform – zu gehen.

„Ein Leitgedanke der aktuell in den Kliniken tatsächlich ankommenden Krankenhausreform in ihren länderspezifischen Ausgestaltungen lautet: Arbeitsteilige Kooperation zwischen den einzelnen Kliniken statt ruinöser Wettbewerb! Es soll nicht jedes Krankenhaus alles machen, sondern das in Hinblick auf Qualität und Versorgungssicherheit im Zusammenwirken mit den anderen Kliniken einer Region erforderliche und bestmögliche Portfolio anbieten. Das betrifft auch Krankenhäuser der Maximalversorgung sowie Universitätskliniken“ – erläutert Schröter.

Und weiter: „Das wiederum bedeutet, dass es schwieriger wird, insbesondere eine Facharzt‑Weiterbildung mit allen Inhalten und gewissermaßen ,aus einem Guss‘ und an nur einer Weiterbildungsstätte und somit bei ein und demselben Arbeitgeber absolvieren zu können. Und genau dieser Umstand beginnt gerade, in der Realität anzukommen.“

Hierbei drohten jedoch die erheblichen Verbesserungen der letzten Jahre im Hinblick auf die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung, die auf bundesgesetzlichen (Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung – ÄArbVtrG) sowie tarifvertraglichen (z. B. TV‑Ärzte/TdL für die Universitätskliniken) Regelungen beruhen, verlorenzugehen, indem innerhalb ein und derselben Weiterbildung für einzelne Abschnitte nacheinander mit unterschiedlichen Arbeitgebern jeweils kurzlaufende Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

„Das würde zu einer deutlichen Verschlechterung für die Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung bedeuten, nämlich ein „Roll‑back“ zu prekären Kurzzeitverträgen. Das darf es nicht geben, und es ist auch gar nicht notwendig, um für alle Seiten eine „win‑win‑Situation“ zu erzeugen. Die hierfür arbeitsrechtlich einwandfreien Instrumente sind sozial verantwortungsvoll gestaltete Arbeitnehmerüberlassungen sowie sogenannte Abordnungen – jeweils unter Beibehaltung des primären Arbeitsvertrages mit der primären Weiterbildungsstätte über die gesamte Mindestweiterbildungszeit in fachärztlichen Gebieten, Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz‑Weiterbildungen“ – erklärt Schröter die arbeitsrechtliche Situation, der beruflich an einem großen Universitätsklinikum in verantwortungsvoller Position auch für Personal‑ und Arbeitsrecht sowie Personalentwicklung Verantwortung trägt.