Medizin vor Ökonomie: Ärztliche Berufsordnung durchsetzen!

Der Landesverband Nordrhein des Hartmannbundes – Verband der Ärzte Deutschlands. e. V. – hat auf seiner Delegiertenversammlung am 14. Dezember 2019 in Düsseldorf in einer einmütig verabschiedeten Entschließung an die Landesärztekammer appelliert, die in der Ärztlichen Berufsordnung enthaltenen Regelungen zur Gestaltung von Dienstverträgen, Zielvereinbarungen und Bonusregelungen bei Leitenden Krankenhausärztinnen und -ärzten durchzusetzen und somit betroffenen Kolleginnen und Kollegen nachhaltig den Rücken zu stärken.

Nach wie vor sähen sich nicht wenige Leitende Krankenhausärztinnen und -ärzte im Rahmen von Verhandlungen über Dienstverträge, Zielvereinbarungen und Bonusregelungen auch solchen Zielsetzungen und Erwartungen ihres jeweiligen Klinikträgers ausgesetzt, die sich vor allem an betriebswirtschaftlichen Parametern orientieren. Dieses geradezu systematische Dilemma müsse aufgelöst werden, so die nordrheinischen Delegierten des Hartmannbundes auf ihrer Jahresversammlung.

Dienstverträge, Zielvereinbarungen und Bonusregelungen verstießen dann gegen die Ärztliche Berufsordnung und die ärztliche Berufsethik, wenn sie wirtschaftliche Unternehmensziele priorisieren und dabei – direkt oder indirekt billigend – in Opposition zum Patientenwohl stellen. Bei der Gestaltung vertraglicher Vereinbarungen über ärztliche Beschäftigungsverhältnisse sei in jedem Falle die Ärztliche Berufsordnung zu beachten, die keineswegs nachrangiges Recht darstelle, führt der Vorsitzende des Landesverbandes Nordrhein, Stefan Schröter, hierzu aus. „Es geht ausdrücklich nicht etwa darum, Zielvereinbarungen und Bonusregelungen und somit Einkommenschancen Leitender Krankenhausärztinnen und -ärzte zu erschweren, sondern – ganz im Gegenteil – diese an Parametern der medizinischen Versorgungsqualität oder etwa der Qualität der Weiterbildung junger Kolleginnen und Kollegen festzumachen.“ – so Schröter. Gerade hierzu ließen sich exzellent geeignete und objektivierbare Zielvereinbarungen und Bonusregelungen – zum Nutzen der Patientinnen und Patienten, der Ärztinnen und Ärzte wie auch der Klinikträger – aufsetzen.

Es sei geboten, dass verdachtsunabhängig und regelhaft – mindestens im Umfange hinreichend großer Stichproben – durch die Landesärztekammer eine Überprüfung der Dienstverträge, Zielvereinbarungen und Bonusregelungen erfolgt. Nur auf diese Weise könne jede Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Organ der verfassten Ärzteschaft den betroffenen Ärztinnen und Ärzten die erforderliche Unterstützung geben und sie aus dem gegebenenfalls vorhandenen Verhandlungsdilemma herausholen, das dadurch entstehen kann, eine Prüfung ihrer Verträge durch die Ärztekammer – in Nordrhein gemäß §§ 23, 24 und 30 der Ärztlichen Berufsordnung – selbst veranlassen und sich dadurch möglicherweise negativer Reaktionen durch den Klinikträger aussetzen zu müssen.

Das Krankenhausentgeltsystem und insbesondere die DRG-Fallpauschalen seien im Übrigen nicht dahingehend kalkuliert, aus der laufenden Patientenversorgung auch die für jedes Krankenhaus notwendigen Investitionsmittel abzuleiten. Hier stünden vielmehr die Bundesländer sowohl gesetzlich als auch ordnungspolitisch in der – seit vielen Jahren unerfüllten – Pflicht, um gerade auch die Klinikträger aus dieser unauflösbaren Zwangslage zu befreien. Den Kostenträgern und den politischen Entscheidern müsse klar sein, dass der Widerspruch zwischen einem unbegrenzten Leistungsversprechen an die Bevölkerung einerseits und einer nur begrenzten Mittelbereitstellung andererseits unauflösbar sei. Diesbezüglich würden auch keine „kreativen“ Chefarztdienstverträge weiterhelfen.