Medizinisch begründete fachspezifische Personalmindestausstattungen in den Krankenhäusern in Verbund mit voller Refinanzierung durch die Kostenträger – sowohl im Pflegerischen als auch im ärztlichen Bereich

Die Delegiertenversammlung des Jahres 2018 des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein fordert anlässlich der Festlegungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018 für die 19. Legislaturperiode sowie des im Entwurf vorgelegten Pflegepersonalstärkungsgesetzes fachspezifische Personalmindestausstattungen in den Krankenhäusern, die medizinisch-fachlich – und nicht nur statistisch den Ist-Zustand widerspiegelnd – begründet sind. Diese müssten nicht nur für den pflegerischen, sondern auch für den ärztlichen Bereich gelten.

„Wir begrüßen die Einführung verbindlicher Pflegepersonaluntergrenzen ab 1. Januar 2019 in zunächst ausgewählten klinischen Fachgebieten“, so Dr. med. Stefan Schröter, Vorsitzender des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein und Stellvertretender Bundesvorsitzender des Hartmannbundes. „Für sachlich nicht begründbar halten wir allerdings die Entscheidung, nur das pflegerische Personal zu berücksichtigen, nicht jedoch alle patientennahen Berufsgruppen und insbesondere den ärztlichen Dienst. Zur Gewährleistung der in der modernen Medizin unabdingbaren berufsgruppenübergreifenden arbeitsteiligen Kooperation dürfen in der Bemessung von Stellenplänen und Personalbudgets Angehörige der Pflegeberufe einerseits und Ärztinnen und Ärzte andererseits nicht in Konkurrenz zueinander gebracht werden.“

Fachspezifisch hergeleitete und in die Tat umgesetzte Personalmindestausstattungen stellten die wichtigste qualitätssichernde und qualitätsverbessernde Maßnahme in den deutschen Krankenhäusern dar und trügen nicht nur zu mehr Patientensicherheit, sondern auch zu besseren Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten, zu einer hohen Qualität der fachärztlichen Weiterbildung und nicht zuletzt zur Freude am Beruf bei.

„Die 1:1-Refinanzierung derartiger Personalmindestausstattungen sowie aller zukünftigen diesbezüglichen Tarifsteigerungen durch die Kostenträger ist dabei eine unabdingbare Voraussetzung und darf nicht etwa Gegenstand von Verhandlungen auf regionaler oder lokaler Ebene zwischen stationären Leistungserbringern und Kostenträgern werden!“, unterstreicht Dr. Schröter.