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Anlaufstelle für ausländische Ärztinnen und Ärzte
Dr. Yulia Nazarenko
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Ми підтримуємо дітей з медичних сімей, коли вони потребують грошей. Фінансова підтримка розповсюджується на дітей дошкільного віку, а також на дітей під час шкільного та професійного навчання і надається один раз на рік.
Заяви на підтримку мають бути отримані Фондом у період з 1 квітня до 31 травня кожного року. Окрема заява на підтримку має бути заповненою у повному обсязі для кожної дитини, яка буде одержувати підтримку. На підставі доходу батьків перевіряється чи може заява бути схваленою. Для розгляду заяви нам також необхідні наступні документи:
Контакт: info@aerzte-helfen-aerzten.de
В деяких індивідуальних випадках, при необхідності та особливих надзвичайних ситуаціях, ми також пропонуємо допомогу в професіональній інтеграції. Підтримка надається за заявою у вигляді субсидії на відповідні витрати на навчання. Заява має бути подана у фонд завчасно до початку курса.
Крім заповеної заяви на підтримку, нам також необхідні наступні документи:
Контакт: info@aerzte-helfen-aerzten.de
Мы поддерживаем детей из медицинских семей, когда они нуждаются в деньгах. Финансовая поддержка распространяется на детей дошкольного возраста, а также на детей во время школьного и профессионального обучения, включая учебу, и предоставляется один раз в год.
Заявки на поддержку должны быть получены Фондом в период с 1 апреля по 31 мая каждого года. Отдельное заявление на поддержку должно быть заполнено в полном объеме для каждого ребенка, который будет получать поддержку. На основании дохода родителей проверяется, может ли заявление быть удовлетворено. Для рассмотрения заявки нам также необходимы следующие документы:
Контакт: info@aerzte-helfen-aerzten.de
В некоторых индивидуальных случаях – при необходимости и особых чрезвычайных ситуациях – мы также предлагаем помощь в профессиональной интеграции. Поддержка предоставляется по заявлению в виде субсидии на соответствующие расходы на обучение. Заявление должно быть подано в фонд заблаговременно до начала курса.
Помимо заполненного заявления на поддержку, нам также необходимы следующие документы:
Контакт: info@aerzte-helfen-aerzten.de
Wer als Ärztin oder Arzt aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder der EWR zum ersten Mal nach Deutschland kommt und ein ärztliches Betätigungsfeld sucht, muss eine ganze Menge Formalitäten erledigen.
Der Hartmannbund unterstützt und berät Sie bei der Anerkennung Ihres (Zahn-)Medizinstudiums, um in Deutschland als Arzt arbeiten zu dürfen.
Approbationserteilung für russische Ärztinnen und Ärzte:
Поддержка в подготовке документов для подтверждения диплома врача в земле Берлин.
Консультации первая среда месяца, по предварительной записи
Контакт: lv.berlin@hartmannbund.de
Wer als Ärztin oder Arzt aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder der EWR zum ersten Mal nach Deutschland kommt und ein ärztliches Betätigungsfeld sucht, muss eine ganze Menge Formalitäten erledigen. Da für die notwendigen Formalitäten sehr unterschiedliche Stellen zuständig sind, sollen die nachfolgenden Informationen eine Art Gebrauchsanweisung hierfür darstellen.
Jeder in Deutschland tätig werdende Arzt muss nachfolgende Dokumente besitzen:
Wenn Sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen dürfen Sie einen Antrag auf Berufsanerkennung stellen:
Antrag für die Erteilung der Approbation/einer Berufserlaubnis beim LAGeSo stellen.
Achtung: Wer in Deutschland beruflich tätig sein möchte, sollte den Antrag auf Berufszulassung möglichst frühzeitig stellen. Bei Anträgen aus Staaten außerhalb der EU (sogenannte Drittstaaten) kann die Bearbeitung in Einzelfällen über ein Jahr dauern.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
nur wenn auf die Gleichwertigkeitsprüfung nicht verzichtet wird:
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
Wichtiger Hinweis: Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Alle Dokumente müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden und Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
Tipp: Geben Sie keine Originale aus der Hand!
Nach der Erteilung der Berufserlaubnis oder Approbation muss eine Anmeldung für Ihren ersten Wohnsitz zuständigen Ärztekammer und ist vor Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erforderlich.
Bei den Beratungsangeboten Berlins Hartmannbundes handelt es sich um unverbindliche Auskünfte. Diese ersetzen nicht eine offizielle Anfrage an die zuständigen Ansprechpartner in Ärztekammer und Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
Achtung: diese Beratungsinformationen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne Gewähr der Richtigkeit und Vollständigkeit. Entscheidend sind die Aussagen der zuständige Landesbehörde und sonstigen verantwortlichen Einrichtungen.
Bibliothek: Hintergrundinformationen zu zentralen Begriffen
Ärzte sind nach der Anmeldung bei der Ärztekammer auch automatisch Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung und zahlen jeden Monat einen einkommensabhängigen Betrag an das Versorgungswerk. Angestellte Ärzte unterliegen darüber hinaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, DRV). Es ist jedoch möglich, sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, zu Gunsten seines ärztlichen Versorgungswerkes, befreien zu lassen. Der Antrag kann innerhalb der ersten beiden Monate nach Tätigkeitsaufnahme gestellt werden. Wird diese Befreiung nicht herbeigeführt, bleibt der Arzt Pflichtmitglied der DRV und muss zusätzlich als Pflichtmitglied auch Beiträge an das ärztliche Versorgungswerk entrichten. Der Befreiungsantrag gilt nur für eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmen Arbeitgeber. Bei einem Arbeitsplatzwechsel muss jedes Mal ein neuer Antrag auf Befreiung aus der DRV beantragt werden.
Die Beglaubigung von Kopien erfolgt in Berlin durch Bürgerämter (Zentrale Telefonnummer in Berlin: (030) 115) oder durch Notare. Im Ausland nehmen die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Konsulat) Beglaubigungen vor. Achtung: Beglaubigungen von anderen Einrichtungen oder von Übersetzern werden grundsätzlich nicht anerkannt.
In Deutschland darf den ärztlichen Beruf nur ausüben, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Das amtliche Führungszeugnis ist hierfür ein Nachweis. Das Dokument wird von den Polizei- oder Justizbehörden des Herkunftslandes und ggf. des Studienlandes ausgestellt! Achtung: Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
Eine im Ausland erworbene Promotion muss nach dem deutschen Gesetz über die Führung akademischer Grade von der jeweils zuständigen Stelle des Landes nostrifiziert werden. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums durch das für Studienangelegenheiten zuständige Organ bzw. eines Fachhochschulstudienganges durch das Fachhochschulkollegium.
Nachdem der Anerkennungsantrag eingereicht wurde, beginnt das Anerkennungsverfahren.
Achtung: Die Bearbeitungszeit, insbesondere bei Anträgen aus Staaten außerhalb der EU (sogenannte Drittstaaten), kann in Einzelfällen über ein Jahr dauern. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer persönlichen Berufsplanung und stellen Sie den Antrag auf Berufszulassung unter Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen möglichst frühzeitig.
Hinweis: Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beginnt erst, wenn alle Unterlagen vorliegen. Die Erteilung Ihrer staatlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Approbationen ermächtigen zur unbefristeten selbstständigen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Approbationsanerkennung benötigen Sie amtlich beglaubige Kopien ihrer Zeugnisse. Achtung: Bitte beachten Sie, dass sämtliche Unterlagen ins Deutsche übersetzt vorzulegen sind. Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die im In- oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Tipp: Alle Dokumente müssen gemeinsam eingereicht werden, denn die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt erst, wenn alle Unterlagen vorliegen. Beantragen Sie es daher erst, wenn absehbar ist, dass Sie alle Unterlagen zusammengetragen haben. * Es gibt die Volle Anerkennung: Eine ausländische Berufsqualifikation ist mit dem deutschen Referenzberuf rechtlich gleichwertig. * Teilweise Anerkennung: Eine ausländische Berufsqualifikation ist mit dem deutschen Referenzberuf nur teilweise gleichwertig. Der Grund dafür ist, dass es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. *Keine Anerkennung: Eine ausländische Berufsqualifikation ist mit dem deutschen Referenzberuf nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Die Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf sind zu groß.
Dann gibt es 2 Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten:
*Erfolgreiche Teilnahme an einer Anpassungsqualifizierung Was ist das??
*Erfolgreiche Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme
Meistens kann die gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Meistens darf diese Bescheinigung maximal 3 Monate alt sein. HIER geht es zur Muster-Bescheinigung!
Alle Informationen zu diesem Thema erhalten Sie HIER!
Nachweise über die bisherigen Berufserfahrungen und Fortbildungen (z. B. Arbeitsbuch, ausführliche Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber, umfangreiche Fortbildungen – wenn vorhanden). Zeugnisse enthalten Inhalte der bisherigen Tätigkeit, und sind nicht nur (zeitliche)Tätigkeitsbescheinigungen. Am besten orientieren sie sich and der deutschen Weiterbildungsordnung.
Die Erlaubnis kann zur vorübergehenden Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erteilt werden, z. B. zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung und berechtigt nur zu einer Tätigkeit in nicht selbstständiger Stellung. Sie ist meist an eine Tätigkeit in einer bestimmten Klinik gebunden und zeitlich befristet (max. 2 Jahre). Die ärztliche Ausbildung muss nicht gleichwertig mit der bundesdeutschen Ausbildung sein. Die Berufserlaubnis ist wird nur regional gewährt und gilt nicht deutschlandweit, sondern berechtigt nur im entsprechenden Bundesland (z.B. Land Berlin) als ärztlich tätig zu sein.
Eine Checkliste für die Erteilung der Approbation/einer Berufserlaubnis bei Ausbildung in einem Drittstaat finden Sie HIER!
Die Bundesärztekammer ist eine Arbeitsgemeinschaft der 21 Landesärztekammern ohne Einzelmitgliedschaft. Aufgabe der Bundesärztekammer ist die Koordinierung der Arbeiten der Landesärztekammern auf Bundesebene sowie die Organisation des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen den Ärztekammern. Sie informiert über wichtige Vorgänge der Gesundheits- und Sozialpolitik. Seite 4 von 15 Mitglieder einer Ärztekammer erhalten das entsprechende monatlich erscheinende Ärztekammerblatt des Landes sowie das Deutsche Ärzteblatt, das einheitlich im gesamten Bundesgebiet wöchentlich erscheint und Stellenanzeigen enthält.
Drittstaat im Sinne des deutschen Aufenthaltsrechts sind im Allgemeinen die Staaten, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören – letzteres sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Island, Liechtenstein sowie Norwegen. Der Drittstaatsaspekt bezieht sich hier auf die Nichtgewährung der europäischen Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Auch die Schweizerische Eidgenossenschaft – obwohl kein EWR-Land – ist aufenthaltsrechtlich aus deutscher Sicht kein Drittstaat, da die wechselseitige Gewährung der europäischen Grundfreiheiten zwischen EU und Schweiz einzelvertraglich vereinbart ist. Das sind: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea oder den USA.
Um sich in Deutschland als Facharzt bezeichnen zu dürfen, muss nach Erhalt der vorübergehenden Berufserlaubnis oder der Approbation ein Antrag auf Überprüfung der ausländischen Facharztweiterbildung bei der zuständigen Landesärztekammer gestellt werden. Der Antrag dient dazu, die fachärztliche Tätigkeit im Herkunftsland nach hiesigen Maßstäben der Ärztekammern zu bewerten. Welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Landesärztekammer.
Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und hier in ihrem Beruf tätig werden wollen, müssen bei der Beantragung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen, dass sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Fachsprachentest (C 1) werden vor der zuständigen Berufskammer nachzuweisen.
Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und richtet sich nach Landesrecht desjenigen Bundeslandes, in dem der Gradinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In allen Ländern ist die Führung ausländischer Grade genehmigungs- und zustimmungsfrei (Allgemeingenehmigung). Der Gradinhaber muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Führbarkeit des akademischen Grades erfüllt sind und in welcher Form der akademische Grad geführt werden darf.
Die gesundheitliche Eignung bescheinigt, dass eine Person kann psychisch und physisch in ihrem Beruf arbeiten kann. Für den Arztberuf ist die gesundheitliche Eignung für einen Antrag auf Anerkennung wichtig. Die zuständige Stelle verlangen den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Das gilt auch vor dem Antritt einer Ausgleichsmaßnahme. Manchmal muss der Nachweis aber auch erst bei einem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden. Es ist auch möglich, dass die zuständige Stelle nur eine persönliche Erklärung zum individuellen Gesundheitszustand verlangen. Bitte klären Sie das im Vorfeld ab. Ein Attest kann in Deutschland oder in Ihrem Herkunftsland ausgestellt werden. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
Geprüft werden Individualisierte Fächer- und Stundenübersicht pro Semester mit theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden und Prüfungsinhalten. Nachweise über die bisherigen Berufserfahrungen und Fortbildungen (z. B. Arbeitsbuch, ausführliche Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber, umfangreiche Fortbildungen – wenn vorhanden). Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, sind Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Kenntnisstandprüfung notwendig. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
Eine Berufshaftpflichtversicherung schließen in der Regel die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter ab. Bei Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit haften aber auch angestellte Ärzte persönlich. Deshalb ist dem Arzt auch zu einer persönlichen beruflichen Haftpflichtversicherung zu raten. è Ärzte in eigener Praxis müssen sich selbst auf jeden Fall um einen vollständigen Versicherungsschutz kümmern.
Alle frei praktizierenden niedergelassenen Vertragsärzte und unter bestimmten Voraussetzungen die an vertragsärztlichen Leistungen beteiligten Krankenhausärzte sind Pflichtmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ihres Landes. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Einzelmitgliedschaft. Sie wird gebildet aus den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder. Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen Verträge mit den Krankenkassen über die vertragsärztliche Versorgung und deren Honorierung ab.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet und Sie diese Unterschiede nicht durch einschlägige langjährige Berufserfahrung ausgleichen können, müssen Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Kenntnisstandprüfung entspricht im Wesentlichen der deutschen Examensprüfung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach- oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt hat. Es gibt spezialisierte Anbieter, die sich auf die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten spezialisiert haben (z.B. die Gemeinnützige Gemeinschaft für berufsbildende Maßnahmen GFBM). Diese speziellen Vorbereitungskurse werden häufig zu 100% von Arbeitsagenturen oder Jobcentern gefördert.
Verfahrensgrundsätze zur Durchführung von Kenntnisprüfungen für Ärzte/Ärztinnen
Verfahrensgrundsätze zur Durchführung von Kenntnisprüfungen für Zahn-Ärzte/Ärztinnen
Achtung: Die Prüfung ist nicht automatisch die Kursabschlussprüfung, sondern wird – je nach Bundesland – von unterschiedlichen Stellen abgenommen (in Berlin, z. B. Ärztekammer). Hinweis: In der Regel ist es möglich, aus Drittstaaten für die Dauer der Ausgleichsmaßnahme nach Deutschland einzureisen (individuelle Abklärung empfehlenswert, unter dieser Hotline: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/hotline.php)
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
Angestellte Ärzte sind bis zu einer bestimmten Jahresverdienstgrenze Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Übersteigt das Bruttoeinkommen diese Grenze, so kann der angestellte Arzt entweder als freiwilliges Mitglied weiter bei der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich privat versichern (PKV).
Dem Antrag auf Approbationsanerkennung ist ein tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum beizufügen. Darin müssen die Stationen Ihrer ärztlichen Ausbildung im Herkunftsland hervorgehen, ebenso wie Ihre bisherige berufliche Tätigkeit. Ein Beispiel für einen Lebenslauf finden Sie hier. https://www.praktischarzt.de/wp-content/uploads/praktischarzt_lebenslauf_professionell.docx
Hier geht es um die Frage der „Echtheit“ von ausländischen Urkunden. Ihre ausländischen Ausbildungsunterlagen müssen durch eine Haager Apostille oder durch die Legalisation durch die Deutsche Botschaft bestätigt sein. Ihre ausländischen Ausbildungsunterlagen müssen durch eine Haager Apostille oder durch die Legalisation durch die Deutsche Botschaft bestätigt sein. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt über ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden/2007718
Wird von Ärztinnen und Ärzten verlangt, die in ihrem Herkunftsland bereits ärztlich tätig waren. Auch für diese Art von Zeugnissen (englisch: „Certificate of good standing“) kann es spezielle Arten von Behörden in den Herkunftsländern geben. Achtung: Darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
Nachweis über den Abschluss des Hochschulstudiums (z. B. Diplom, Prüfungszeugnisse) Ø Nachweis über die praktische Ausbildung (z. B. Internatur, internship, Ordinatur), wenn im Herkunfts-/Studienland zum Abschluss der Ausbildung erforderlich. Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat (z. B. Berufszulassung, Erlaubnis, Lizenz)
Den ärztlichen Beruf in eigener Praxis kann in Deutschland nur derjenige ausüben, der im Besitz der Approbation als Arzt ist. Für die Planung der Niederlassung und Zulassung als Vertragsarzt kann man als Mitglied des Hartmannbundes die Checkliste des Arztes für die Praxisgründung anfordern. Darin enthalten sind auch die Formalitäten für die Eintragung in das Arztregister und für die Zulassung als niedergelassener Vertragsarzt. Des Weiteren können betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratungen in Anspruch genommen werden.
Für einige reglementierte Berufe ist die persönliche Eignung für einen Antrag auf Anerkennung wichtig. Zum Beispiel für Berufe im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und im sozialen und erzieherischen Bereich. Die zuständige Stelle verlangt dann beim Antrag auf Anerkennung oder vor Antritt einer Ausgleichsmaßnahme den Nachweis der persönlichen Eignung. Manchmal muss der Nachweis aber auch erst bei einem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden. Dann ist eine Person persönlich geeignet: Die Person hat keine Straftaten begangen und ist zuverlässig.
Alle Ärzte (ausgenommen beamtete Ärzte in bestimmten Fällen) sind Pflichtmitglieder der Landesärztekammer, in deren Bereich sie ihren Beruf ausüben oder ihren Wohnsitz genommen haben, unabhängig davon, ob sie ärztlich tätig sind oder nicht. Aufgabe der Landesärztekammern ist die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sowie die Regelung und Förderung der Weiter- und Fortbildung.
Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache (allgemeines Sprachniveau, mind. B2). Zertifikat vom Goetheinstitut, ,Telc oder TestDaf, nicht älter als 3 Jahre
Es ist ratsam, die Stellenanzeigen in den ärztlichen Zeitschriften aber auch in der Tagespresse zu verfolgen. Assistenzarztstellen sind nicht nur Weiterbildungsstellen. Auch viele Fachärzte haben Assistenzarztstellen inne. Das persönliche Gespräch zusammen mit kompletten Bewerbungsunterlagen ist in der Regel erfolgreicher als nur die Bewerbungsunterlagen. Sofern eine Anstellung nicht durch private Initiative gefunden wird, steht Ihnen die Zentrale Auslands- u. Fachvermittlung (ZAV), Bundesanstalt für Arbeit, zur Verfügung.
Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie mit beglaubigten Übersetzungen von in Deutschland allgemein beeidigten oder ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Übersetzern vorlegen. Übersetzungen aus Staaten außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (sogenannte Drittstaaten) werden nicht akzeptiert. Die in einem Drittstaat ausgefertigten Übersetzungen können zur Senkung der Kosten einem in Deutschland allgemein beeidigten oder ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorgelegt und dann mit dessen Bestätigung eingereicht werden. Für in einem EU-Mitgliedsstaat gefertigte Übersetzungen gilt dies nur, wenn im Einzelfall berechtigte Zweifel am Inhalt der gefertigten Übersetzung bestehen.
Die gesetzliche Unfallversicherung sichert gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ab und die Beiträge werden durch den Arbeitgeber erbracht. Ein Arbeitsunfall muss immer im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, um Leistungen zu erhalten. Gegen private Unfälle sind angestellte Ärzte nicht gesetzlich versichert. Hier empfiehlt sich eine private Absicherung.
Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses wird geprüft, ob die im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit dem deutschen Berufsabschuss gleichwertig ist. Dabei werden nur Inhalt und Qualität der Berufsqualifikationen bewertet.
Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Fachkräfte (anerkennung-in-deutschland.de)
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/2688.php
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/2706.php
Ärztekammer
Berlin: Home (aerztekammer-berlin.de)
Zahnärztekammer
Berlin: ZAHNÄRZTEKAMMER BERLIN (zaek-berlin.de)
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales – Berlin.de
Turmstr. 21
10559 Berlin
Postanschrift
(für alle Dienstgebäude)
Postfach 31 09 29
10639 Berlin
Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat) – Berlin.de
Fachsprachtest
https://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/61_Fachsprachpruefung/FSP_Aufgabenstellung.pdf
Anerkennungszuschuss beantragen beim
Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Telefon: 0371 / 43 31 12 – 22
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de
Anerkennungszuschuss (anerkennung-in-deutschland.de)
Berliner Beratungsstellen
https://www.club-dialog.de/de/
https://www.berlin.de/lb/intmig/
Qualifizierungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung (für ausländische Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten)