BAG: Ärztliche Feststellung maßgeblich für Kündigungsschutzfrist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage wegen Schwangerschaft nachträglich zugelassen werden kann, wenn die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist durch ärztliche Untersuchung sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt. Ein bloßer positiver Schwangerschaftstest genüge hierfür nicht. Im zugrunde liegenden Fall war einer Arbeitnehmerin Mitte Mai gekündigt worden. Zwar führte sie kurz darauf einen Schwangerschaftstest durch, dieser war positiv. Eine ärztliche Bestätigung erhielt sie jedoch erst Mitte Juni. Ihre Kündigungsschutzklage reichte sie unverzüglich, aber verspätet ein, beantragte zugleich aber die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter Vorlage des Attestes über die Schwangerschaft. Der Mutterpass wies einen voraussichtlichen Geburtstermin zu Anfang Februar des Folgejahres aus, sodass die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung bestanden haben muss. Das BAG stellte klar, dass § 7 KSchG verspätet angegriffene Kündigungen zwar grundsätzlich als wirksam fingiert. Diese Fiktion greife jedoch nicht, wenn die verspätete Klage auf Umständen beruht, die die Arbeitnehmerin nicht zu vertreten hat. Maßgeblich für die Kenntnis der Schwangerschaft im Sinne des Gesetzes sei nicht ein privater Test, sondern die ärztliche Feststellung. Da die Klägerin nach Erhalt der Bestätigung unverzüglich gehandelt habe, war die nachträgliche Zulassung der Klage geboten. Die Kündigung verstoße damit gegen den Sonderkündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes und sei unwirksam.

Fazit: Kündigung von Schwangeren führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sie rechtzeitig angegriffen werden. Immer wieder kommt es jedoch zu Kündigungsfällen, in denen weder die Arbeitgebenden noch die betroffenen Arbeitnehmerinnen Kenntnis von der Schwangerschaft haben und die dreiwöchige Klagefrist bereits abgelaufen ist. Das Urteil stärkt insofern den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen. Der Beginn der maßgeblichen Frist richtet sich nicht nach einem unsicheren Testergebnis, sondern nach der ärztlichen Diagnose, die aufgrund längerer Wartefristen beim Gynäkologen durchaus auch mal auf sich warten lassen kann. Arbeitnehmerinnen können daher problemlos auch nach Ablauf der drei Wochen ihre Rechte wahren, wenn sie erst später von der Schwangerschaft Kenntnis erlangen.

BAG, Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2 AZR 156/24)