BAG: Kündigungsschutzklage auch nach Fristablauf möglich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, wie sich Unkenntnis über eine bestehende Schwangerschaft auf die dreiwöchige Klagefrist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auswirkt. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine ordentliche Kündigung erhalten, ohne selbst zu diesem Zeitpunkt von ihrer Schwangerschaft zu wissen. Erst zwei Wochen später führte sie einen positiven Schwangerschaftstest durch und erhob nach Ablauf der regulären Klagefrist Kündigungsschutzklage, verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung. Nachdem ein ärztliches Zeugnis die Schwangerschaft bestätigte, stellte sich die Frage, ob der verspätete Antrag zulässig war.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass die Sonderregelung des § 4 S. 4 KSchG bei einer Kündigung ohne Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft keine Anwendung findet. Da in solchen Fällen keine behördliche Zustimmung erforderlich ist, gilt grundsätzlich die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG. Wird diese Frist versäumt, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG aber möglich, wenn die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Entscheidend sei dabei nicht der bloße Verdacht oder ein privater Schwangerschaftstest, sondern die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft und deren Beginn. Erst mit dieser gesicherten Kenntnis könne die Arbeitnehmerin beurteilen, ob sie zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich schwanger war.

Da die Klägerin sich nach dem positiven Test unverzüglich um eine ärztliche Untersuchung bemühte und bereits vor deren Ergebnis Klage mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung eingereicht hatte, sah das Gericht sämtliche Fristen als gewahrt an. Die Kündigung war wegen des bestehenden Mutterschutzes nach § 17 Abs. 1 MuSchG unwirksam.

Fazit: Erhalten Ärztinnen eine Kündigung, ohne von ihrer Schwangerschaft zu wissen, und wird diese erst später ärztlich festgestellt, können sie trotz abgelaufener Klagefrist nachträglich Kündigungsschutzklage erheben. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist nicht ein privater Schwangerschaftstest, sondern die ärztliche Bestätigung. (Ärztliche) Arbeitgeber sollten daher beachten, dass auch eine zunächst wirksam scheinende Kündigung bei später bekannt werdender Schwangerschaft rückwirkend unwirksam sein kann.

BAG, Urteil vom 3.4.2025 (Az.: 2 AZR 156/24)