BAG: Zeitgutschriften auch bei Krankheit und Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Rettungsdienstmitarbeiter auch während krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit Anspruch auf Zeitgutschriften für Umkleidezeiten haben. Geklagt hatte ein Rettungssanitäter, der gemäß des für ihn geltenden Tarifvertrags pro Schicht eine pauschale Gutschrift von zwölf Minuten für das An- und Ablegen der Schutzkleidung erhält. Der Arbeitgeber schrieb diese Zeiten jedoch nur bei tatsächlich geleisteten Diensten gut und verweigerte die Gutschrift für Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Urlaub.

Während das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht dem Kläger teilweise recht und sprach ihm eine Zeitgutschrift von insgesamt 10,4 Stunden zu. Der Arbeitgeber legte beim BAG erfolglos Revision ein. Das Gericht stellte klar, dass die Umkleidezeiten tariflich als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind und damit auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen seien. Der Tarifvertrag enthalte keine Regelung, die eine abweichende Behandlung rechtfertige. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz und den Vorgaben des Unionsrechts habe das Entgelt während Krankheit und Urlaub dem zu entsprechen, was der Arbeitnehmer bei tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten hätte.

Fazit: Das Urteil stärkt die Rechte von Beschäftigten im (ärztlichen) Rettungsdienst und sorgt für Klarheit im Umgang mit tariflich geregelten Umkleidezeiten. Sofern tarifliche Regelungen Zeitgutschriften für Umkleidezeiten bei tatsächlicher Arbeit vorsehen, wären diese auch bei Krankheit und Urlaub zu gewähren. Damit unterstreicht das BAG den Grundsatz, dass Arbeitnehmer im Fall von Abwesenheit keine finanziellen Nachteile erleiden dürfen.

BAG, Urteil vom 14.5.2025 (Az.: 5 AZR 215/24)