BGH: EuGH soll Reichweite der EU-Dienstleistungsfreiheit klären

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es gegen das Heilmittelwerberecht (konkret §§ 3a und 9 HWG) und damit das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen verstößt, wenn die betreffenden Leistungen von Ärzten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne persönlichen Arztkontakt erbracht werden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Wettbewerbsverband gegen ein deutsches Unternehmen, das über eine Internetplattform ärztliche Fernbehandlungen zu Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitigem Samenerguss und Akne vermittelt. Nutzer konnten über einen Online-Fragebogen Diagnosen und Rezepte von in Irland ansässigen Ärzten erhalten, mit denen kein persönlicher Arztkontakt (weder physisch noch per Video/Telefon) stattfand. Die Medikamente wurden anschließend über eine Versandapotheke geliefert. Das Landgericht München hatte zunächst die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) München dieser hingegen stattgegeben. Die Werbung -so das OLG- sei unzulässig, da eine solche Behandlung nicht den anerkannten medizinischen Standards entspreche. Bei den betroffenen Krankheitsbildern sei regelmäßig ein persönlicher Arztkontakt erforderlich.

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH mit der Frage vor, ob ein nationales Werbeverbot für bestimmte Fernbehandlungen gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstoße, wenn die Leistungen von Ärzten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden. Der BGH sieht in dem Werbeverbot einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit der in Irland ansässigen Ärzte. Fraglich ist jedoch, ob dieser Eingriff durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden kann, insbesondere wegen möglicher Risiken rein digitaler Diagnosen.

Fazit: Die Entscheidung des EuGH wird klären, ob nationale Werbebeschränkungen für grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen zulässig sind. Wie das Spannungsverhältnis von EU-Dienstleistungsfreiheit und nationalem Gesundheitsschutz bzw. (nationalen) medizinischen Standards vom EUGH beurteilt wird, dürfte erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsmodelle im Bereich der Telemedizin in der EU haben und sich damit unmittelbar auf die ärztliche Tätigkeit in Deutschland auswirken.

BGH, Beschluss vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 118/24)