Enthält eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen eine Vertreterregelung, die die ärztliche Kernleistung auf Wunsch des Krankenhauses generell dem ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes überträgt (ohne dass der Wahlarzt unvorhersehbar verhindert ist), ist diese gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach Ansicht BGH widerspricht eine solche generelle Vertreterregelung gegen dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung als Kerngehalt wahlärztlicher Vereinbarungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Das KHEntG sehe vor, dass sich wahlärztliche Vereinbarungen nur auf die „an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (…) berechtigt sind“, erstreckt. Hierbei handele es sich meist um Chefärzt:innen.
Auch im streitgegenständlichen Fall ging es um eine Wirbelsäulenoperation der Vertreterin des Chefarztes. Vor einer Operation der Wirbelsäule bot das Krankenhaus der Patientin in einer schriftlichen Vereinbarung folgende zusätzliche Optionen an:
Die Patientin entschied sich für die Behandlung durch den ständigen Vertreter des Chefarztes. Für die Operation durch den Oberarzt wurden der Patientin rund 3.300 € privat in Rechnung gestellt; diese verweigerte die Zahlung. Das Amtsgericht wies die Klage des Krankenhauses auf Zahlung der Vergütung ab. Das Landgericht sprach dem Krankenhaus den Anspruch zu, so dass die Patientin den Bundesgerichtshof anrief. Der BGH folgte im Ergebnis dem Amtsgericht. Die pauschale wahlärztliche Vertretungsvereinbarung ohne besondere Bedingungen verstoße gegen das zwingende (und nicht verhandelbare) Preisrecht und die Vorgaben der persönlichen Leistungserbringung des KHEntG. Nur im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahl-/Chefarztes könnten diese Leistung ausnahmsweise auch durch dessen ständigen Vertreter -nach entsprechender Aufklärung und schriftlicher Zustimmung des Patienten- erbracht werden.
Fazit: Der Trend der letzten Jahre, dass Krankenhäuser unabhängig vom Verhinderungsgrund aus dem „Wunscharzt“ einen Wahlarzt machen, ist spätestens aufgrund dieses Urteils nun endgültig gebrochen. Eine andere Person als der Wahlarzt kann künftig dessen Leistungen nur in unvorhergesehenen Ausnahmefällen liquidieren. Die Karlsruher Richter betonten die Patientenschutzaspekte, weil ansonsten nicht klar sei, wer wofür (zusätzlich) zahle. Dass Oberärzte als ständige Vertreter von Chefärzten manchmal genauso viel oder sogar mehr praktische Erfahrung vorweisen, ist in diesem Zusammenhang tatsächlich unbeachtlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.3.2025 (Az.: III ZR 40/24)