Um einen Anstieg des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2026 zu vermeiden und das Defizit der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr zu decken, hat das Bundeskabinett am Mittwoch Maßnahmen beschlossen. So sollen laut BMG die Vergütungsanstiege im Krankenhausbereich auf die reale Kostenentwicklung, die Verwaltungskosten der Krankenkassen im Jahr 2026 begrenzt sowie das Fördervolumen des Innovationsfonds reduziert werden. Insgesamt soll die Umsetzung dieser Maßnahmen das Finanzdefizit in der GKV decken.
Die Maßnahmen im Einzelnen:
Begrenzung der Vergütungsanstiege im Krankenhausbereich auf die reale Kostenentwicklung
Für das kommende Jahr wird die sogenannte Meistbegünstigungsklausel ausgesetzt, wonach zwischen dem vom statistischen Bundesamt ermittelten Orientierungswert – also der tatsächlichen Kostenentwicklung im Krankenhaus – und der Grundlohnrate – dem Veränderung der durchschnittlichen Beitragseinnahmen je GKV-Mitglied – der jeweils höchste Wert als Obergrenze für die jährliche Vereinbarung des Veränderungswerts gilt.
Stattdessen wird 2026 der Veränderungswert als Obergrenze für den Anstieg des Landesbasisfallwerts auf die Höhe des veröffentlichten Orientierungswertes festgelegt. Außerdem wird er als Obergrenze der Budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern für das Jahr 2026 auf die Höhe des veröffentlichten Orientierungswerts festgelegt.
Der maximale Anstieg der Vergütungen wird damit auf die im Orientierungswert real abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Damit werden Kostensteigerungen für die GKV in Höhe von bis zu 1,8 Milliarden Euro vermieden.
Hintergrund:
Der Veränderungswert stellt die maximale Steigerungsmöglichkeit für den Landesbasisfallwert (Basispreis für die Vergütung einzelner Krankenhausleistungen) dar und wird jährlich durch die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Verband der Privaten Krankenversicherung) vereinbart.
Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen im Jahr 2026
Im Vergleich zum Jahr 2024 wird der Ausgabenanstieg der sächlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen im Jahr 2026 auf acht Prozent begrenzt. Konkret dürfen die Zuwächse bei den Sachkosten der Krankenkassen in 2026 nur in Höhe der Inflationsentwicklung von rund 2 Prozent steigen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Mobiliar, Post- und Fernmeldegebühren, Aufklärungs- und Werbemaßnahmen sowie Vergütungen für externe Dritte.
Durch die Begrenzung sparen Krankenkassen insgesamt einen Betrag von rund 100 Millionen Euro ein.
Einmalige Senkung der Fördersumme des Innovationsfonds im Jahr 2026
Im kommenden Jahr wird die Fördersumme des Innovationsfonds einmalig von 200 Millionen auf 100 Millionen Euro gesenkt. Die gesetzlichen Krankenkassen werden im Jahr 2026 von ihrer Verpflichtung zur Finanzierung des Innovationsfonds befreit. Die Finanzierung der Fördermittel im Jahr 2026 erfolgt ausschließlich durch die Liquiditäts-reserve des Gesundheitsfonds.
Diese Maßnahmen führen zu Einsparungen von 100 Millionen Euro.
(Quelle BMG)