Bundestag beschließt Krankenhausreformanpassungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2026 die Anpassung der Krankenhausreform beschlossen. Die wesentlichen Ziele der Reform bleiben erhalten: eine Bündelung von Leistungen, mehr Spezialisierung und dadurch eine bessere Qualität in der Versorgung. Zentrale Anpassungen betreffen die praxistaugliche Umsetzung der Maßnahmen mit dem Ziel, die stationäre Versorgung – insbesondere in der Regel- und Notfallversorgung – auch im ländlichen Raum sicherzustellen.

Die wichtigsten Punkte des Krankenhausreformanpassungsgesetzes:

  • Insbesondere zur Sicherstellung der stationären Versorgung im ländlichen Raum werden die Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten von Kliniken angepasst und dadurch der Gestaltungsspielraum der Länder erweitert.
  • Die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung werden entlastet, indem ihr ursprünglich vorgesehener Anteil für den Transformationsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro von 2026 bis 2035 nunmehr aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität getragen wird.
  • Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben, so dass die volle Finanzwirksamkeit erst ab dem Jahr 2030 eintritt. Die geltenden Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge für ein Jahr weitergeführt.
  • Die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Leistungsgruppen werden auf die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen zuzüglich der Leistungsgruppe „Spezielle Traumatologie“
  • Fachkliniken: Die Definition von Fachkrankenhäusern wird künftig bundeseinheitlich vereinbart. Damit die bestehenden und für die Versorgung relevanten Fachkliniken erhalten bleiben, profitieren die Länder bis dahin bei der Zuordnung der Kliniken von einem weitreichenden Ermessensspielraum.
  • Hybrid-DRGs sollen für 2027 auch wieder Kinder und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen können, damit diese ebenfalls wieder von mehr Ambulantisierung profitieren: Der durch das KHVVG verankerte Ausschluss wird gestrichen.
  • Pflegebudget: Es wird klargestellt, dass die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen sind.
  • Pflegepersonaluntergrenzen: Die Einhaltung der am jeweiligen Krankenhausstandort einschlägigen Pflegepersonaluntergrenzen wird zum Qualitätskriterium für die Zuweisung aller Leistungsgruppen.
  • Bundes-Klinik-Atlas: Die Aufgabe der Veröffentlichung des Bundes-Klinik-Atlas wird auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen. Bürgerinnen und Bürger können sich damit auch künftig unabhängig und transparent über die Qualität der stationären Versorgung informieren.

 Hintergrund zum KHAG:

Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode auf eine praxisnahe Fortentwicklung der Krankenhausreform verständigt. Der Entwurf eines Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) wurde am 8. Oktober 2025 vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.