Der Deutsche Bundestag hat am 13. November das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll der Missbrauch von Lachgas zu Rauschzwecken eingedämmt werden – insbesondere Kinder und Jugendliche werden dadurch vor den gesundheitlichen Risiken geschützt. Unter die neuen Regeln fällt auch das Verbot von sogenannten K.O.-Tropfen. Die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werden etwa zur Begehung von Vergewaltigungs- und Raubdelikten verwendet.
Die beschlossenen Regelungen im Einzelnen
Um den Missbrauch von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) einzuschränken, erhält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eine neue Anlage 2, die diese Stoffe umfasst.
Das Gesetz erfasst die Darreichungsformen, Konzentrationen bzw. Vertriebswege von Lachgas und den K.O.-Tropfen GBL und BDO, von denen eine besondere Missbrauchsgefahr zu Rauschzwecken ausgeht und berücksichtigt zugleich die Verwendung dieser Stoffe als technisch nicht ersetzbare Massenchemikalien.
Lachgas: Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes (jeweils in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 g) unterfallen zukünftig dem Umgangsverbot des § 3 NpSG. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas ist zusätzlich ein Abgabeverbot an und ein Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige sowie ein Verbot zur Abgabe über Automaten und den Versandhandel an private Endverbraucher vorgesehen. Zusätzlich vorgesehen hat der Bundestag eine Begrenzung der Abgabemenge für 8,4 Gramm-Kartuschen auf maximal 10 Stück pro Verkaufsvorgang.
Weiterhin erlaubt bleiben Produkte wie Fertigsprühsahne, bei denen die Entnahme zu missbräuchlichen Zwecken nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
K.O.-Tropfen: Entsprechendes gilt für die Stoffe BDO und GBL (als Reinstoff und Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent), die von Sexualstraftätern als K.O.-Tropfen missbraucht werden. Durch die Gesetzesänderung sind etwa Inverkehrbringen, Handel und Herstellung verboten.
Von den Verboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt.
Zum weiteren Verfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch bis zum Jahreswechsel abgeschlossen werden. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 19. Dezember 2025 darüber beschließen. Es ist eine Übergangsfrist von 3 Monaten nach Verkündung des Gesetzes bis zum Inkrafttreten vorgesehen. Das Gesetz wird daher voraussichtlich im April 2026 in Kraft treten.