BSG verneint Hausarzt-Facharzt-Kombi für einen Anstellungssitz

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied Mitte Februar 2019, dass im Zulassungsverfahren zu einer MVZ-Anstellung die Genehmigung nicht in hausärztlich-internistisch und fachärztlich-internistische halbiert werden kann. Die Kasseler Richter sind der Ansicht, dass das klagende MVZ keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung habe, da die Anstellung des dafür vorgesehenen Arztes auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar sei. Jedenfalls könne ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ mit derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen werde auch durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.

Fazit: Die Entscheidung des BSG und damit das verbundene Verbot der Hausarzt-Facharzt-Kombination bezieht sich auf die Teilung ein und desselben Angestelltensitzes bei ein und demselben Arbeitgeber bzw. Leistungserbringer. Es kann nach hiesiger Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass hiermit auch die Fälle erfasst sind, in denen sich ein und derselbe Arzt zeitanteilig bei einem Arbeitgeber als Facharzt und bei einem anderen Arbeitgeber als Hausarzt anstellen lässt.

BSG, Urteil vom 13.02.2019 (Az.: B 6 KA 62/17 R)