BSG: Zubereitung gebrauchsfertiger Arzneimittel ist vertragsärztliche Leistungspflicht

Die Leistungspflicht von Vertragsärzten umfasst auch die Zubereitung gebrauchsfertiger Arzneimittel. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt und damit der Berufungsklage einer Krankenkasse entsprochen. Diese hatte Prüfmaßnahmen gegen einen Onkologen beantragt, der eine Infusion zur Anwendung in der Praxis nicht selbst hergestellt sondern eine Anfertigung als Rezeptur durch eine Apotheke verordnet hatte. Der Fall wurde zur weiteren Klärung an das zuständige Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.

Zwar definiere das Arzneimittelgesetz (AMG) jede Form der patientengerechten Zubereitung eines Arzneimittels als „Herstellung“ von Arzneimitteln, jedoch bedeute dies nicht, dass diese Handlung damit stets dem pharmazeutischen Bereich zugeordnet und zugleich dem Bereich der ärztlichen Behandlung entzogen sei, so die Richter. Zudem nehme das AMG die patientengerechte Zubereitung von Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung durch den Arzt generell von der ansonsten zwingend erforderlichen Herstellungserlaubnis aus. Das Gesetz trage damit dem Umstand Rechnung, dass die patientengerechte Gebrauchsfertigmachung von Arzneimitteln in einer Vielzahl von Fällen Bestandteil ärztlichen Handelns ist.

Im konkreten Fall ging es um das Einbringen von monoklonalen Antikörpern (MAK) in eine Kochsalzlösung. Die Prüfgremien hatten den Antrag der Kasse auf die Festsetzung von Prüfmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass ein Arzt nicht verpflichtet sei, MAK selbst gebrauchsfertig zu machen. Die Kasse hingegen machte geltend, dass ein Vertragsarzt unwirtschaftlich handelt, wenn er Arzneimittel nicht selbst gebrauchsfertig macht, sondern dies durch eine Apotheke vornehmen lässt.

Das zuständige LSG muss nun klären, ob der Arzt objektive und medizinisch begründete Zweifel vorbringen kann, die ihn davon abhielten, die Infusion nicht in seiner Praxis gebrauchsfertig zu machen, und ob das Gebrauchsfertigmachen von MAK durch den behandelnden Arzt (oder unter dessen Aufsicht durch medizinisches Fachpersonal) in onkologischen Praxen üblich ist und es daher grundsätzlich erwartet werden kann, dass eine patientengerechte Zubereitung des Arzneimittels in der Praxis vorgenommen wird. (stp)

Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 3/15 R