Fehlende Fortbildung eines Vertragsarztes rechtfertigt Disziplinarverfahren und Geldbuße

Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass er im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht (250 Fortbildungspunkte) nachgekommen ist (§ 95d Abs. 3 SGB V). Ausnahmen gibt es nicht. Ein Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen hat nun gezeigt, dass Pflichtverstöße konsequent sanktioniert werden (LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2017 – L 11 KA 19/16).

Kommt ein Vertragsarzt über mehrere Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nach und ignoriert sämtliche Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigung, kann dies als Verantwortungslosigkeit des Arztes im Umgang mit den vertragsärztlichen Pflichten beurteilt werden, so das LSG. Dieses Verhalten rechtfertigt eine Geldbuße von 5.000 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob Patienten sich über die Qualität der Arbeit des Arztes beschwert haben, ob der Arzt selbst fortbildungsberechtigt ist und ob die Fortbildungspunkte nach der Verhängung der Geldbuße nachgeholt wurden.

Im konkreten Fall erinnerte die KV einen Hausarzt an seine Verpflichtung zur fachlichen Fortbildung, die er über Jahre hinweg nicht ausreichend nachgekommen war. Da der Arzt auf diese Erinnerung nicht reagierte, kündigte die KV Honorarkürzungen an. Da auch auf diese Ankündigung keine Reaktion des Arztes erfolgte, führte die KV schließlich mehrfach Honorarkürzungen durch und teilte dem Arzt mit, dass bei beharrlicher Verweigerung ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Auch diese Ankündigung blieb ohne Reaktion. Erst im dann eingeleiteten Disziplinarverfahren nahm der Arzt Stellung und nannte als Grund für sein Verhalten die schlechte wirtschaftliche Situation seiner Praxis. Er habe Kosten reduzieren müssen, davon seien auch die Fortbildungskosten betroffen.

Der Disziplinarausschuss setzte als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro fest. Die dagegen gerichtete Klage des Arztes vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides schließlich bestätigt. Die Pflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und deren Nachweis diene der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung. Die vorgesehenen Sanktionen bis hin zum Zulassungsentzug stünden im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die wirtschaftliche Situation des Arztes vermöge es nicht zu rechtfertigen, dass dieser über Jahre hinweg gegen seine Fortbildungsverpflichtung verstoße. Insbesondere das beharrliche Ignorieren aller Hinweise und Anfragen der KV lasse auf eine Verantwortungslosigkeit im Hinblick auf die vertragsärztlichen Pflichten schließen.