Kein vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst für ermächtigte Krankenhausärzte

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12.12.2018 entschieden, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die seit 2013 neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte in den ärztlichen Notdienst einbezieht, sei rechtswidrig, so die Kasseler Richter. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst habe ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt. Die ermächtigten Krankenhausärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Ermächtigungen würden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienten allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt stelle seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zur Verfügung. Insoweit könne er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich „Nebenbeschäftigung“. Er sei insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

BSG, Urteil vom 12.12.2018 (Az.: B 6 KA 50/17 R)