Keine doppelte Verwertung eines halben Vertragsarztsitzes

Wer nur über eine halbe Zulassung verfügt und diese in ein MVZ einbringt, kann nicht zusätzlich seine Praxis nachbesetzen, so das Bundessozialgericht (BSG). Ein Vertragsarzt könne über eine nur noch hälftige Zulassung nur einmal verfügen; bringt er diese in ein MVZ ein, scheidet ein Nachbesetzungsverfahren für seine ursprüngliche Praxis aus.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein ärztlicher Psychotherapeut aus Berlin eine Zulassung für einen vollen Vertragsarztsitz als ausschließlich psychotherapeutischer Arzt erhalten. Weil er auch nach Ende der zugestandenen Wachstumsphase für Anfangspraxen die volle Zulassung bei Weitem nicht ausfüllte, entzog die KV Berlin fünf Jahre später einen halben Sitz. Dagegen wehrte sich der Psychotherapeut zuletzt nicht mehr. Zwei Jahre danach brachte er seinen halben Sitz in ein MVZ ein, beantragte aber auch ein Nachbesetzungsverfahren für seine Praxis. Die Zulassungsgremien lehnten dies mit der Begründung ab, einem Nachbesetzungsverfahren stehe entgegen, „dass insoweit eine fortführungsfähige Praxis nicht existiere“. Dieser Meinung schloss sich das BSG an. Zwar habe der Arzt zunächst einen vollen Sitz gehabt. Soweit davon ein halber wieder entzogen worden sei, habe eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr bestanden. Für die andere, ins MVZ eingebrachte Hälfte, schließe schon das Gesetz ein Nachbesetzungsverfahren ausdrücklich aus.

Fazit: Es handelt sich um einen einfachen Sachverhalt samt konsequenter Entscheidung. Dennoch greifen wir das Urteil nicht nur wegen des Aspekts des Gestaltungsmissbrauchs auf. Vielmehr ging im konkreten Fall eine Zulassungsentziehung mangels Ausfüllen des vollen Versorgungsauftrages voraus. Von dieser Art von Zulassungsentziehung wurde erst in den letzten Jahren seitens der zuständigen Zulassungsausschüsse flächendeckend Gebrauch gemacht und daher haben sie bisher nur sehr selten den Weg nach Kassel gefunden. Durch ein Urteil wie das vorliegende werden die gesetzlich verankerten Zulassungsentziehungen aufgrund nicht ausreichender vertragsärztlicher Tätigkeit zusätzlich höchstrichterlich manifestiert und ihre Akzeptanz steigt. BSG, Urteil vom 30.10.2019 (Az.: B 6 KA 14/18 R)