Am 23.06.2022 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen verabschiedet, die bis zum 31.07.2022 in nationales Recht umzusetzen ist.
Dies hat vor allem zu einer eheblichen Ausweitung des Kataloges der Nachweispflichten gemäß § 2 des Nachweisgesetzes geführt. Sie müssen Mitarbeitern bei künftigen Einstellungen ab dem 01.08.2022 weit mehr Informationen erteilen und Dokumentationen vornehmen als bisher. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR geahndet werden.
Das neue Nachweisgesetz wird ab dem 01.08.2022 wirksam. Einige der Punkte werden allerdings bereits in Ihren Standardverträgen enthalten sein, sodass es hauptsächlich um eine Anpassung der Verträge bei den ab dem 01.08.2022 einzustellenden Mitarbeitern geht.
Folgende Vertragsbedingungen sind bereits nach bisherigem Recht spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen:
Der Katalog in § 2 NachwG soll um folgende Punkte erweitert werden:
Die neuen Nachweispflichten gelten automatisch zunächst nur bei Neueinstellungen, die ab dem 01.08.2022 vorgenommen werden. Statt wie bisher nach einem Monat müssen schon am ersten Tag der Arbeitsleistung Angaben zu wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich vorliegen wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe von Lohn und Gehalt sowie Arbeitszeit.
Spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn sind Angaben über den Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Probezeit, eine etwaige Befristung, Arbeitsort, Leistungsbeschreibung und die Anordnung von Überstunden schriftlich vorzulegen.
Im Übrigen bleibt es bei der Monatsfrist.
Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.08.2022 in einem Unternehmen beschäftigt sind, müssen nur dann schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn diese Sie hierzu auffordern. Es gilt dann eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.
Hinweis: Für den Fall, dass Zuschläge, Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Sonderzahlungen oder andere zusätzliche Bestandteile des Arbeitsentgelts vereinbart werden, muss dies ab dem 01.08.2022 bei Vertragsbeginn ebenfalls schriftlich festgehalten werden. Dies kann im Arbeitsvertrag selbst oder in einem zusätzlichen Dokument erfolgen. Dieser Vergütungsbestandteil ist jeweils getrennt von der Grundvergütung anzugeben. Ferner sind Zeitpunkt und Fälligkeit zu nennen. Sollten Sie eine der vorgenannten Leistungen vereinbaren wollen, sprechen Sie uns gerne an.
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