Wer an einem nicht gesetzlichen Feiertag die Verlängerung einer Krankschreibung benötigt, muss sich im Zweifel an ein Krankenhaus wenden. Das hat das Sozialgericht Koblenz rechtskräftig entschieden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der betreffende Tag – Rosenmontag – kein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Kläger hatte von seinem behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, die am Freitag endete. Nach den geltenden Vorschriften im Krankenversicherungsrecht hätte es zur Verlängerung des Krankengeldanspruchs genügt, sich am darauffolgenden Montag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Dies war jedoch nicht möglich, da die Praxis – wie viele andere auch – am Rosenmontag geschlossen hatte. Eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde erst am Dienstag ausgestellt.
Die Richter gaben mit ihrem Urteil der beklagten Krankenkasse Recht, die die in ihren Augen verspätete Bescheinigung nicht akzeptiert hatte. Der Versicherte müsse berücksichtigen, dass der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag sei, und sich entsprechend kümmern, so die Richter. Es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit hinzuwirken, wenn er von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld erhalten wolle. Der Kläger hätte sich in diesem Fall an einen Vertretungsarzt oder ein Krankenhaus wenden müssen. Sein Anspruch auf Krankengeld sei deshalb mit dem Ende des ersten Attests erloschen. (stp)
Az.: S 11 KR 128/17