Jüngst ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie 2013/55/EU ist es, die Flexibilität der Arbeitsmärkte zu erhöhen, die Liberalisierung im Dienstleistungssektor voranzutreiben und die automatische Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern. Unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen die Aus- und Weiterbildung von Selbständigen oder abhängig Beschäftigten eines reglementieren Berufs – zum Beispiel Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte –, die ihren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als im Herkunftsland, so dass bei der Umsetzung in nationales Recht die einschlägigen Verordnungen für diese Berufsgruppen entsprechend modifiziert wurden. Somit ist die Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Migration von Ärztinnen und Ärzten innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von grundsätzlicher Relevanz.
Mit dem Gesetz wird die Rechtsgrundlage zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises geschaffen, der zunächst für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten eingeführt wird, aber perspektivisch auch für Ärzte Einzug hält. Der elektronische Berufsausweis ist weniger als Ausweis, denn als Art Zertifikat zu verstehen, welches die Anerkennung von Abschlüssen belegen soll. Im Herkunftsland werden die Anträge und Zeugnisse nach der elektronischen Hinterlegung auf Vollständigkeit geprüft. Auf der Grundlage der hinterlegten Dokumente entscheidet das Zielland über die Anerkennung. In Deutschland besteht auch weiterhin die Möglichkeit im herkömmlichen Anerkennungsverfahren die Berufsqualifikationsanerkennung zu beantragen oder das elektronische Verfahren zu nutzen.
Weiterhin wird auf Grundlage der Richtlinie im deutschen Recht ein sogenannter Vorwarnmechanismus implementiert. Sinn und Zweck ist eine gegenseitige Unterrichtung der EU-Mitgliedsstaaten über Angehörige von Gesundheitsberufen, denen die Berufsausübung von Behörden oder Gerichten untersagt wurde.
Um die Mindestanforderungen an die Ausbildung sicherzustellen, werden die Mindestausbildungsdauern von Ärzten und Zahnärzten nicht mehr nur in Jahren, sondern auch in Stunden angegeben. Dies soll sogenannte „Wochenendausbildungen“, die zwar die erforderliche Anzahl von Jahren umfassen, aber nicht das nötige Stundenvolumen aufweisen, verhindern. (bad)