Ein gesetzlicher Anspruch auf Mutterschaftslohn besteht auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits vertraglich vereinbart ist, eine Arbeitsleistung aufgrund eines Beschäftigungsverbotes jedoch noch nicht erbracht werden konnte. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Arbeitnehmerin hatte mit dem beklagten Arbeitgeber im November 2015 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Januar 2016 beginnen. Im Dezember 2015 erhielt die Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot, so dass Sie die Arbeit nicht aufnehmen konnte. Unter Berufung auf Paragraf 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) forderte die Arbeitnehmerin den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme erhalten hätte. Dies lehnte der Arbeitgeber unter Hinweis auf das nie in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis ab, wogegen die Arbeitnehmerin Klage einreichte.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Anspruch bejaht und den Arbeitgeber zur Leistung verurteilt. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer setzt der Arbeitsentgeltanspruch bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme lediglich auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses an und dass die Arbeit allein aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht erbracht werden. Eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers sah das Gericht nicht, da die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens U2 (§ 1 Abs.2 AAG) in voller Höhe erstattet werden. Die Revision wurde zugelassen.
Az.: 9 Sa 917/16