Arbeitnehmer und Arbeitgeber könnten von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot innerhalb seiner Laufzeit zurücktreten, wenn der Vertragspartner eine Leistung aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Bestimmungen zum Rücktritt finden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote Anwendung, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im Hinblick auf das enge, gesetzlich vorgegebene Pflichtengefüge, die zeitliche Begrenztheit der Wirkung des Wettbewerbsverbots, die Bedeutung für die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers einerseits und die gegebenenfalls weitreichende wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitgeber andererseits gäbe es keinen Grund, das Lösungsrecht einer Partei bei einer Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei von einem wichtigen Grund abhängig zu machen. Der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entfalte seine Wirkung für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung mit der Folge, dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten entfielen.
Die Parteien stritten um die Zahlung einer Karenzentschädigung, die der Arbeitgeber trotz vertraglicher Vereinbarung, Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers und Zahlungsaufforderung nicht leistete. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin an, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.
Fazit: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mittlerweile in fast allen Anstellungsverträgen im Rahmen der ambulanten Versorgung verankert. Ärztliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen durch solche Vereinbarungen maximal 2 Jahre daran gehindert werden, im Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem Wettbewerber zu wechseln bzw. als Niedergelassener selbst zum Konkurrenten zu werden. Dieser vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz unterliegt strengen Formvorschriften und ist speziell im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Für die Dauer des Verbotes müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zwingend eine Karenzentschädigung (in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Jahr des Wettbewerbsverbotes) zahlen. Aufgrund der beschriebenen Rechtsprechung des BAG wurde nunmehr klargestellt, dass während der Laufzeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt sind, von einem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückzutreten, wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber Leistungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen. Unmittelbar nach dem Rücktritt ist die Ausübung von Wettbewerb wieder möglich.
Der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entfaltet seine Wirkung nur für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung. Eine Rückabwicklung kommt hingegen nicht in Betracht, da die Unterlassung von Wettbewerb durch die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht rückabgewickelt werden kann.
BAG, Urteil vom 31.01.2018 (Az.: 10 AZR 392/17)