Arbeitsverträge – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zulässig Grundsatzentscheidung des BAG

Arbeitnehmer und Arbeitgeber könnten von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot innerhalb seiner Laufzeit zurücktreten, wenn der Vertragspartner eine Leistung aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Bestimmungen zum Rücktritt finden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote Anwendung, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im Hinblick auf das enge, gesetzlich vorgegebene Pflichtengefüge, die zeitliche Begrenztheit der Wirkung des Wettbewerbsverbots, die Bedeutung für die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers einerseits und die gegebenenfalls weitreichende wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitgeber andererseits gäbe es keinen Grund, das Lösungsrecht einer Partei bei einer Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei von einem wichtigen Grund abhängig zu machen. Der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entfalte seine Wirkung für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung mit der Folge, dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten entfielen.

Die Parteien stritten um die Zahlung einer Karen­z­ent­schä­digung, die der Arbeitgeber trotz vertraglicher Vereinbarung, Wettbe­werbs­ent­haltung des Arbeitnehmers und Zahlungsaufforderung nicht leistete. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin an, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbe­werbs­verbot gebunden fühle.

Fazit: Nachver­trag­liche Wettbe­werbs­verbote sind mittlerweile in fast allen Anstellungsverträgen im Rahmen der ambulanten Versorgung verankert. Ärztliche Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen durch solche Verein­barungen maximal 2 Jahre daran gehindert werden, im Anschluss an das Arbeits­ver­hält­nis zu einem Wettbe­werber zu wechseln bzw. als Niedergelassener selbst zum Konkurrenten zu werden. Dieser vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz unter­liegt strengen Formvor­schriften und ist speziell im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Für die Dauer des Verbotes müssen Arbeitgeberinnen und Arbeit­geber zwingend eine Karen­z­ent­schä­digung (in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Jahr des Wettbewerbsverbotes) zahlen. Aufgrund der beschriebenen Rechtsprechung des BAG wurde nunmehr klargestellt, dass während der Laufzeit des nachver­trag­lichen Wettbe­werbs­ver­botes insbesondere Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt sind, von einem vereinbarten nachver­trag­lichen Wettbe­werbs­verbot zurück­zu­treten, wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber Leistungen aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht vertrags­gemäß erbringen. Unmittelbar nach dem Rücktritt ist die Ausübung von Wettbewerb wieder möglich.

Der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entfaltet seine Wirkung nur für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung. Eine Rückab­wicklung kommt hingegen nicht in Betracht, da die Unter­lassung von Wettbewerb durch die betroffenen Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer nicht rückab­ge­wi­ckelt werden kann.

 

BAG, Urteil vom 31.01.2018 (Az.: 10 AZR 392/17)