Ärzte dürfen Laborleistungen, die nicht in der eigenen Praxis stattgefunden haben, nicht als eigene Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden Die Richter bestätigten damit die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. „Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger Laboranalysen, die in den Räumen des auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors erbracht werden, nicht als eigene Leistungen gegenüber der KV abrechnen darf“, urteilte das BSG. Grund dafür sei, dass Leistungen einer Laborgemeinschaft direkt gegenüber der KV abzurechnen seien. Die vom Arzt im Wege des „Time-sharing“ zusammen mit anderen Vertragsärzten genutzte Laboreinrichtung sei eine solche Laborgemeinschaft, so das BSG.
(Az.: B 6 KA 24/17 R)