Auswirkungen auf Verträge ärztlicher Berufsausübungsgemeinschaften

Das Recht der Personengesellschaften, wie wir es heute kennen, ist immer noch auf die Anfänge des Bürgerliche Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) zurückzuführen. Somit war es an der Zeit, dass der Gesetzeswortlaut auch die gelebten Realitäten im Bereich der modernen GbR und die sich ebenfalls längst veränderte Rechtsanwendung konsolidiert und verständlichere Reglungen schafft.

Am 1. Januar 2024 tritt daher das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dies geschieht ohne Übergangsregelung.

Handlungsbedarf besteht für ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach hiesiger Einschätzung vor allem in Bezug auf Neugründungen oder vertragliche Neugestaltungen der Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern. Es empfiehlt sich jedoch auch, bereits bestehende Gesellschaftsverträge auf Konformität mit den Neuregelungen bzw. Konsolidierungen des Rechts hin zu überprüfen.

Wir möchten Ihnen die zentralen Änderungen im Personengesellschaftsrecht infolge des MoPeG, welche Auswirkungen auf ärztliche Gesellschaften haben können, skizzieren:

* Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (rechtsfähige GbR)

* Möglichkeit der Eintragung einer (rechtsfähigen) GbR in ein Gesellschaftsregister („eGbR“) und damit Behebung des Publizitätsdefizits

* Strikte Unterscheidung zwischen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der GbR

* Stimmrecht und Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach Beteiligungsverhältnissen statt nach Kopfteilen

* gesetzliche Regelung des Haftungsregimes der GbR

* Verankerung der Gesellschafterklage (actio pro socio)

* Möglichkeit einer gesellschaftsvertraglichen Übernahme OHG-Rechts bzgl. Beschlussmängelstreitigkeiten

* Umwandlung von Auflösungs- in Ausscheidensgründe des betroffenen Gesellschafters

* Grundsätzliche Öffnung für Freiberufler-Personengesellschaft (GmbH & Co.KG) / Aber: Berufsvorbehalt

Wer diesbezüglich etwas „tiefer tauchen“ möchte, kann dies gern über den folgenden Link tun; es wird darin speziell auf die Auswirkungen auf ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften eigegangen.

Vor allem aber gilt: Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Rechtsabteilung des Hartmannbundes.

Ihr Team der Rechtsabteilung