Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arzt mit einer befristeten Berufserlaubnis, der in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigt ist, nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) vergütet werden muss oder ob eine geringere Vergütung zulässig ist. Im vorliegenden Fall klagte ein Arzt aus einem Drittstaat, der bereits während seines laufenden Approbationsverfahrens auf Grundlage einer Berufserlaubnis (unter Aufsicht und befristet) in einem Krankenhaus tätig war. Das beklagte Krankenhaus, welches tarifgebunden ist, vergütete den Kläger deutlich unterhalb der tarifvertraglich vorgesehenen Vergütung. Hiergegen wandte sich der Arzt gemeinsam mit dem Marburger Bund und machte die tarifvertragliche Vergütung gerichtlich geltend. Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Das Krankenhaus legte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG ein, welches die Revision jedoch zurückwies und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte. Nach Auffassung der Gerichte fällt auch ein Arzt mit Berufserlaubnis in den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA und hat daher Anspruch auf die tarifvertraglich vorgesehene Vergütung. Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis dürften tarifrechtlich nicht schlechter gestellt werden als andere approbierte Ärztinnen und Ärzte. Dies gelte natürlich nur, soweit sie vom persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst werden.
Fazit: Das Urteil stärkt die arbeitsrechtliche Position von Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten während des Approbationsverfahrens und schafft Rechtssicherheit für Krankenhäuser bei der tarifgerechten Eingruppierung und Vergütung dieser Beschäftigtengruppe. Da das geplante Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen künftig auch einen partiellen Berufszugang für bestimmte Fallkonstellationen vorsieht, bleibt abzuwarten, wie sich eine solche inhaltliche Einschränkung der ärztlichen Tätigkeit -wenn überhaupt umsetzbar- auf die entsprechend tarifliche Eingruppierung auswirken wird.
BAG, Urteil vom 20. Mai 2026 (Az.: 4 AZR 98/25)