Ärzte an Universitätskliniken haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, selbst wenn es in Hintergrunddiensten zu vermehrten Arbeitseinsätzen kommt.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich nach den tariflichen Definitionen in § 7 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL dadurch, dass der Arbeitnehmer sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht an einem bestimmten Ort aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Maßgeblich sei also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung, so der Sechste Senat des BAG. Dabei sei der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er dürfe sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen könne. Das sei bei dem von der Beklagten angeordneten Hintergrunddienst noch der Fall. Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, sei keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden. Zeitvorgaben für die Aufnahme der Arbeit im Übrigen bestünden nicht. Dass unter Umständen nach einem Anruf zeitnah die Arbeit in der Klinik fortgesetzt werden müsse, stehe im Einklang mit dem Wesen der Rufbereitschaft.
Im streitgegenständlichen Fall ging es um die Klage eines Oberarztes aus Nordrhein-Westfalen, der die Vergütung seiner Hintergrunddienste als Rufbereitschaft aufgrund der mit ihnen verbundenen Beschränkungen sowie der Anzahl und des zeitlichen Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahmen bezweifelte und daher eine Vergütung dieser Dienste als Bereitschaftsdienst erzielen wollte. Die Anordnung von Rufbereitschaft ist dem Arbeitgeber nach § 7 Abs.6 S.2 TV-Ärzte/TdL untersagt, wenn erfahrungsgemäß nicht lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Da der Oberarzt in etwa der Hälfte der Hintergrunddienste zur Arbeit herangezogen wurde, hätte eine Anordnung als Hintergrunddienst zwar nicht erfolgen dürfen, so das Gericht. Dieser Umstand allein führe aber nicht zu einer höheren Vergütung. Ein bestimmter Arbeitsleistungsanteil sei nach dem Tarifvertrag weder dem Bereitschaftsdienst noch der Rufbereitschaft begriffsimmanent. Die Tarifvertragsparteien hätten damit bewusst für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keinen höheren Vergütungsanspruch vorgesehen
Fazit: Ärztliche Hintergrunddienste sind damit unabhängig vom Arbeitsaufwand als Rufbereitschaften und nicht als besser vergütete Bereitschaftsdienste zu werten. In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln Urteil vom 4.03.2020; Az.: 3 Sa 218/19) dies anders beurteilt und dem Oberarzt für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 eine Vergütungsdifferenz von knapp 40.000 Euro brutto zugesprochen. Dieses Urteil ist jedoch nun mit der Entscheidung des BAG aufgehoben.
BAG-Urteil vom 25.03.2021 (Az.: 6 AZR 264/20)