BAG: Befristung unwirksam mangels inhaltlich und zeitlich strukturierter Weiterbildung

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) ist ein spezielles Gesetz, welches die Befristung von Ärzten in der Weiterbildung regelt, sofern diese nicht unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz fallen.

Im streitgegenständlichen Fall hatte eine Fachärztin für Innere Medizin geklagt, die mit Ihrem Arbeitgeber einen befristeten Vertrag über zwei Jahre schloss, um die Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ zu erwerben. Sie klagte darauf feststellen zu lassen, dass die Befristung unwirksam sei, die Befristung sei nicht nach den Bestimmungen des ÄArbVtrG gerechtfertigt, da keine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung erfolgt sei. Aufgrund der Stationsarbeit habe sie die erforderlichen Weiterbildungsinhalte nicht erwerben können, ein Weiterbildungsplan sei nicht im Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Der Arbeitgeber hielt die Befristung hingegen für wirksam, denn § 1 ÄArbVtrG verlange lediglich, dass der Arzt Gelegenheit dazu habe, seine spezifische Weiterbildung voranzutreiben. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage, nachdem sie in erster Instanz abgewiesen wurde, Erfolg. Das LAG stellte fest, dass die Auslegung der Vorschrift ergebe, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages einen Weiterbildungsplan erstellen müsse, der zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Die Beklagte ging gegen das Urteil in Revision und unterlag nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG stellte fest, dass es für eine Befristung nach dem ÄArbVtrG Voraussetzung sei, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes präge. Nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen sei auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen hätte darlegen müssen. Hierzu sei es erforderlich, welches Weiterbildungsziel mit welchem vorgegebenen Weiterbildungsbedarf entsprechend der anwendbaren Weiterbildungsordnung für den Arzt anstrebt würde, sowie zumindest ein grober Überblick, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Nicht aber sei ein schriftlich detaillierter Weiterbildungsplan und die Einbeziehung eines solchen Planes in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erforderlich. (BAG, Urteil vom 14.Juni 2017, 7 AZR 597/15) (Bad)