Wird die tarifliche Vergütung von Mehrarbeit an eine bestimmte Wochenarbeitszeit geknüpft, müsse bei Teilzeitbeschäftigten deren geringere Arbeitszeit Berücksichtigung finden. Andernfalls liege eine unzulässige Benachteiligung vor. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Nach dem zugrunde liegenden Tarifvertrag gilt für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden. Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % wurde -auch für Teilzeitkräfte- erst für Arbeitsstunden gezahlt, die über die 40. Wochenstunde hinausgehen. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sah sich dadurch benachteiligt. Er machte geltend, dass nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch für Teilzeitkräfte eine anteilige Grenze gelten müsse. Demnach müsse ihm ein Zuschlag bereits zustehen, wenn seine individuelle Arbeitszeit proportional zur tariflichen Zuschlagsgrenze überschritten wird.
Das BAG bestätigte die Auffassung des Klägers. Die tarifliche Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte, weil sie keine entsprechende anteilige Absenkung der Zuschlagsgrenze vorsieht. Insoweit sei die Tarifnorm gemäß § 134 BGB unwirksam. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung konnte das Gericht nicht erkennen. Insbesondere lasse sich die Regelung nicht damit rechtfertigen, dass eine Wochenarbeitszeit von über 40 Stunden aus Gründen des Gesundheitsschutzes vermieden werden solle, da auch Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten eine vergleichbare Belastung darstellen könne. Da das Landesarbeitsgericht im konkreten Streitfall keine ausreichenden Feststellungen zur tatsächlich geleisteten Mehrarbeit getroffen hatte, verwies das BAG den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück.
Fazit: Teilzeitbeschäftigte können daher nach § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einen Mehrarbeitszuschlag verlangen, sobald sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten. Anderslautende Tarifnormen sind unwirksam.
Interessant könnte hier das Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) werden, auch wenn bisher keine verfassungsgerichtliche Entscheidung genau zu dieser Konstellation vorliegt. Der Konflikt betrifft vor allem die Grenzen der Tarifautonomie. Das BVerfG bewertet Tarifnormen traditionell deutlich zurückhaltender, um die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Tarifautonomie zu wahren, die den Tarifvertragsparteien sehr weitreichende Einschätzungs- und Gestaltungsfreiheit gewährt. Nur wenn Grundrechte verletzt werden oder offensichtlich sachwidrige Differenzierungen vorliegen, sollen Arbeitsgerichte tarifliche Wertungen überhaupt durch eigene ersetzen dürfen. Das BAG wiederum sieht sich unter anderem durch EU-Recht gebunden (Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG)). Dadurch wird der Spielraum für tarifliche Differenzierungen deutlich enger, als er rein verfassungsrechtlich wäre. Solange es jedoch bezogen auf diese Konstellation (noch) keinen klaren Rechtsprechungskonflikt zwischen BAG und BVerfG gibt, ist der Rechtsprechung des BAG zu folgen.
BAG, Urteil vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 118/23).