Maßgeblich für die Entscheidung darüber, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist der medizinische Standard. Ärzte können sich in solchen Fällen nicht darauf zurückziehen, dass eine Untersuchung oder Behandlung nicht zwingend geboten war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klargestellt. Das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme sei demnach nicht erst dann behandlungsfehlerhaft, wenn die Maßnahme zwingend geboten war, sondern bereits dann, „wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief“, heißt es wörtlich in der vor kurzem veröffentlichten Entscheidung.
Im konkreten Fall wurde bei einem multimorbiden Mann mit Bypass nach einer notfallmäßigen Krankenhauseinweisung mit Vedacht auf Darmverschluss zwar eine Echokardiographie und dann eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt, wobei sich herausstellte, dass die Bypass-Zugänge verstopft waren, so dass eine Operation erforderlich war. Jedoch erfolgten diese Untersuchungen erst drei Wochen nach der Einweisung. Zudem wurde der Mann danach zunächst wieder nach Hause geschickt; dieser suchte dann erst Tage später eine Fachklinik auf, in der er jedoch noch vor der geplanten Operation verstarb.
Seine Witwe machte nun zum einen geltend, dass die Ärzte die Herzkatheteruntersuchung viel früher hätten veranlassen müssen, und zum anderen, dass sie ihn – statt nochmals nach Hause zu entlassen – sofort in die Fachklinik hätten überweisen müssen. Zudem habe sie auf eine wenige Monate zuvor massiv angestaute Halsvene hingewiesen, was auf eine höhergradige Klappeninsuffizienz hindeutet.
Das Landgericht Stade und das Oberlandesgericht (OLG) Celle wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Herzkatheteruntersuchung nicht schon früher „zwingend geboten“ gewesen sei. Auf die angestaute Halsvene habe der von der Ehefrau beigebrachte Privatgutachter nicht ausdrücklich verwiesen.
Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das OLG Celle zurück, da es dem Hinweis der Klägerin und ihres Anwalts auf die angestaute Halsvene nicht nachgegangen woren ist. Die Frau müsse ihre Argumente nicht schon im Vorfeld selbst stichfest beweisen. (stp)
Az.: VI ZR 67/15