BGH: GOÄ gilt auch für ambulante ärztliche Leistungen im Krankenhaus

Krankenhäuser und andere juristische Personen wie eine MVZ-GmbH müssen sich auch bei ambulanten Leistungen ihrer angestellten Ärzte an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten. Vereinbaren sie mit einem Patienten einen Pauschalpreis für eine besondere Therapie, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, ist dies nichtig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Weil eine Klinik nach einem elektiven Eingriff („unkonventionelle Methode“) den vereinbarten Pauschalpreis nicht detailliert nach GOÄ aufschlüsseln wollte, musste sie nun das bereits geleistete Honorar an den Patienten zurückzahlen. Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) Köln als auch der BGH erklärten die Pauschalvergütung für nichtig. Der Krankenhausträger hätte die ambulanten Leistungen, wie vom Kläger gefordert, nach der GOÄ abrechnen müssen. Im Gebührenverzeichnis sei das angewandte Verfahren zwar nicht aufgeführt, für die Abrechnung hätten aber gleichwertige Leistungen herangezogen werden können. Für die Anwendung der GOÄ sei es nicht erforderlich, dass der Vertragspartner Arzt ist. Maßgeblich sei, dass berufliche Leistungen der Ärzte erbracht worden sind. Damit müsse auch eine juristische Person wie ein Uniklinikum oder eine MVZ-GmbH ambulante ärztliche Leistungen nach der GOÄ abrechnen. Andernfalls könnten Ärzte das für sie geltende „zwingende Preisrecht“ der Gebührenordnung durch Zwischenschaltung einer juristischen Person umgehen. Durch die Anwendung der GOÄ sollen unkontrollierbare und unzumutbare finanzielle Belastungen der zahlungspflichtigen Patienten und gegebenenfalls der dahinter stehenden privaten Krankenkassen verhindert werden. Dies verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da eine Abrechnung nach der GOÄ möglich gewesen wäre.

Fazit: Nachdem in den letzten Monaten ein Beschluss des OLG Frankfurt hohe Wellen geschlagen hatte, dessen Tenor lautete, dass Ärzte-GmbHs oder MVZ-GmbHs nicht verpflichtet seien, ihre Leistungen bei Selbstzahlern nach GOÄ abzurechnen (Az.: 6 W 69/23), hat der BGH wiederum sehr deutlich gemacht, dass auch GmbHs sich bei der Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen zwingend an die GOÄ zu halten haben. Dies gibt die ersehnte Rechtssicherheit für die Fälle, in denen der behandelnde Arzt selbst nicht unmittelbar Partner des Behandlungsvertrages ist.

BGH, Urteil vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23)