Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bewerbung ärztlicher Behandlungen mit medizinischem Cannabis über eine Internetplattform gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. Konkret ging es um das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Im zugrundeliegenden Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Online-Plattform, über die Patienten Termine bei Ärzten zur Behandlung mit medizinischem Cannabis vereinbaren können. Die Plattform informierte dabei auch über Beschwerden, die mit Cannabis behandelt werden können. Die Beklagte erhielt für ihre Vermittlungsleistungen eine Vergütung von kooperierenden Ärzten und war zudem Teil eines Konzerns mit weiteren cannabisbezogenen Geschäftsaktivitäten. Während das zuständige Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht der Klage teilweise statt. Der BGH bestätigte, dass es sich bei medizinischem Cannabis um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt und die beanstandeten Inhalte eine unzulässige Werbung gegenüber der Allgemeinheit darstellen. Entscheidend sei, dass die Plattform nicht nur neutral informiere, sondern gezielt die Vorteile von Cannabis hervorhebe und konkrete Einsatzgebiete benenne. Dadurch werde die Gefahr begründet, dass Patienten gezielt auf eine entsprechende Verschreibung hinwirken. Unerheblich sei dabei, dass keine konkreten Produkte oder Hersteller genannt werden. Auch die Bewerbung einer gesamten Arzneimittelklasse könne unter das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes fallen. Ebenso ändere der Umstand nichts, dass letztlich allein die beteiligten Ärzte über eine Verschreibung entscheiden.
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Grenzen des Heilmittelwerberechts im digitalen Gesundheitsmarkt. Plattformen dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel – auch mittelbar über die Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten – nicht gegenüber Verbrauchern bewerben. Insbesondere bei sensiblen Bereichen wie medizinischem Cannabis wird eine klare Trennung zwischen sachlicher Information und absatzfördernder Darstellung gefordert. Ärztinnen und Ärzten, denen die Mitwirkung an derartigen Online-Modellen angeboten wird, haben zusätzlich sehr hohe berufsrechtsrelevante Hürden zu beachten.
BGH, Urteil vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 74/25)