BGH: MVZ-Gründung durch „Strohmann“ ist Betrug

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Verurteilung eines Apothekers und zweier Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) durch das Landgericht Hamburg als weitgehend rechtskräftig eingestuft. Die Vorinstanz hatte die Angeklagten wegen mehrfachen – teils banden- und gewerbsmäßig begangenen – Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zehn Monaten (zur Bewährung) und sechs Monaten (zur Bewährung) verurteilt. Zudem wurde die Einziehung von rund eineinhalb Million Euro als Erträge aus den Betrugstaten angeordnet.

Der angeklagte Apotheker erwarb ein MVZ, um sich – über den dann möglichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte – neue Absatzquellen für von ihm hergestellte hochpreisige Medikamente zu erschließen. Dies tat er im Bewusstsein, dass die Beteiligung von Apothekern an einem MVZ aufgrund einer Änderung der sozialrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V seit Januar 2012 rechtlich nicht mehr möglich war. Um dieses gesetzliche Beteiligungsverbot zu umgehen, suchte er nach einem zugelassenen Arzt als „Strohmann“ und ließ diesen Mehrheitsanteile an einem im Mai 2012 rechtmäßig zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ erwerben. Der andere Anteilsinhaber blieb als ärztlicher Leiter weiter tätig und wusste ebenfalls um die „Strohmann“-Konstruktion und die damit bezweckte Umgehung des für den Apotheker bestehenden Beteiligungsverbots. Das MVZ reichte in den Jahren 2014 und 2015 fünf Quartalsabrechnungen bei der KV ein und erhielt dafür fast eineinhalb Millionen Euro. Der angeklagte Apotheker stellte darüber hinaus einer Krankenkasse von August 2014 bis Juni 2015 ärztliche Verordnungen des MVZs in Höhe von insgesamt 150.000 € in Rechnung, die in seiner Apotheke eingelöst worden waren.

Der BGH verwarfen die Revision der Angeklagten gegen das Landgerichtsurteil als weitgehend unbegründet. Die Leipziger Richter urteilten insbesondere, dass das Landgericht die Einreichung der Abrechnungen von ärztlichen Leistungen und Verordnungen unter Verschleierung der Umgehung des in § 95 Abs. 1a SGB V normierten Beteiligungsverbots für Apotheker an einem MVZ rechtsfehlerfrei als Betrug gewertet hat. Sie änderten jedoch die Schuldsprüche ab, da das Landgericht die Tatbeiträge der Angeklagten und das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Taten zueinander nicht durchweg rechtlich zutreffend bestimmt habe. Die Strafaussprüche – betreffend den Angeklagten Dr. F. auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin – wurden daher aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des betreffenden Landgerichts zurückverwiesen.

Im Urteil wurde abschließend eingeräumt, dass über die o.g. Höhe der Einziehung neu entschieden werden müsse, da bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass dem am Verfahren beteiligten MVZ im Zusammenhang mit der an sich sachgemäßen Krankenbehandlung berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstanden sein könnten.

Fazit: Immer wieder gibt es Bestrebungen von Nichtärzten, sich insbesondere am ärztlichen Versorgungssystem zu beteiligen bzw. sich an diesem zu bereichern. Dabei ist der „Strohmann-Trick“ leider kein unbekannter. Ärztinnen und Ärzte, denen solche oder andere Konstrukte angeboten werden, sollten genau prüfen (lassen), bis wohin die Grenze des rechtlich Zulässigen reicht. Hierfür steht Ihnen auch die Rechtsabteilung des Hartmannbundes jederzeit zur Verfügung.

Interessant bleibt in diesem Fall die neue Entscheidung des Landgerichts zur Höhe der Einziehung und damit die Aussage zum Wert unrechtmäßig erbrachter, aber sachgemäßer Krankenbehandlungen.

BGH, Urteil vom 19.08.2020 (Az.: 5 StR 558/19)