BMG passt Regelungen zur TI-Pauschale an – Sanktionen bleiben

Praxis Ärztin NiederlassungDas Bundesgesundheitsministerium hat auf Drängen von KBV und KVen seine zum 1. Juli in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet. Damit sind einige Mängel behoben. So erhalten große Praxen eine höhere Pauschale, zum Beispiel für Kartenterminals.  An der nicht ausreichenden Erstattung und der sanktionsmäßigen Kürzung der Pauschale hat sich jedoch nichts geändert.

Ausnahmen für Nachweispflichten möglich

Eine Anpassung betrifft die Nachweispflichten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) können für Fachgruppen Ausnahmen vorsehen, die im Regelfall einzelne Anwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen. Solche Ausnahmen sind jetzt auch für die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeuten möglich, die weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch Arzneimittelverordnungen ausstellen darf. Die KVen können festlegen, dass Psychologische Psychotherapeuten für diese Anwendungen keine Technik vorhalten müssen. Bislang wäre ihnen bei fehlendem Nachweis der Technik die Pauschale gekürzt worden.

Ausnahmen sind daneben beispielsweise bei Fachärzten wie Anästhesisten erlaubt, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und keine Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind. Ferner gibt es Erleichterungen bei den Nachweispflichten für Vertragsarztpraxen, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale ihr Praxisverwaltungssystem wechseln. Sie müssen einen Großteil der Nachweise erst ab dem zweiten Quartal 2024 darlegen.

Nachweis für eArztbrief erst ab 1. März 2024

Außerdem wurde die Frist für den elektronischen Arztbrief verschoben. Praxen müssen nunmehr nicht schon seit 1. Juli dieses Jahres, sondern erst ab 1. März 2024 in der Lage sein, eArztbriefe zu versenden, um die volle Telematikinfrastruktur(TI)-Pauschale zu erhalten. Die Verschiebung der Frist hatte die KBV gefordert, da noch nicht alle Softwarehäuser das geforderte eArztbrief-Modul bereitstellen.

Höhere TI-Pauschale für große Praxen

Darüber hinaus erhalten Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Ärzten/Psychotherapeuten nunmehr eine höhere TI-Pauschale. Dies ist relevant, da die Ausstattung der Praxen mit stationären Kartenterminals und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) von der Anzahl der Ärzte abhängig ist.

Nach der alten Regelung hätten diese großen Praxen die gleiche Pauschale erhalten wie Praxen mit sieben bis neun Ärzten. Jetzt steigt die Pauschale stufenweise um einen festen Betrag an, sobald bis zu drei Ärzte oder Psychotherapeuten mehr in der Praxis oder dem MVZ tätig sind. So wird die TI-Pauschale für Praxen, deren Erstausstattung vor 2021 erfolgte und die den Konnektor noch nicht getauscht hat, um 28,60 Euro auf 352,50 Euro erhöht, wenn dort zehn bis zwölf Ärzte arbeiten. Bei 13 Ärzten beispielsweise kommen weitere 28,60 Euro dazu (s. Übersicht zur Höhe der Pauschale).

Zudem wurde bei der für die TI-Pauschale relevanten Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxis der Bezug auf die kumulierten Vollzeitäquivalente gestrichen. Maßgeblich ist die Größe der Praxis am letzten Tag des Quartals. Dabei ist es egal, ob jemand Vollzeit oder verkürzt arbeitet, entscheidend ist die Zahl der Köpfe. Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Frist verschoben, bis zu der Ärzte und Psychotherapeuten die bis einschließlich zum 30. Juni 2023 entstandenen Ansprüche auf die alten TI-Finanzierungspauschalen gelten machen können. Dies ist jetzt bis 30. Juni 2024 möglich (alt: 31. Dezember 2023).

Die Umstellung der TI-Finanzierung auf eine Monatspauschale ist zum 1. Juli erfolgt. Praxen erhalten danach monatlich einen festen Betrag, der laut Ministerium die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur ausgleichen soll. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt. Die vom BMG vorgenommenen Änderungen zur TI-Pauschale gelten rückwirkend ab 1. Juli.

Höhe der TI-Pauschale 
Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Bei Fehlen von Anwendungen und Komponenten wird die Pauschale gekürzt. Alle weiteren Infos dazu finden Sie unter folgendem Link: Tabellen Höhe TI-Pauschale