BSG: Gesellschafter einer BAG können im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arzt, der als Gesellschafter einer vertragsärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft auf Grundlage eines Kooperationsvertrags nephrologische Leistungen in einem Krankenhaus erbringt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis für Nephrologie und Rheumatologie mit einem Krankenhaus einen Kooperationsvertrag geschlossen, nach dem die ärztlichen Leistungen durch die Gesellschafter oder qualifizierte angestellte Ärzte der Praxis erbracht werden sollten. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Kläger bei seinen Einsätzen im Krankenhaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Während das Sozialgericht der Klage stattgab, bestätigte das Landessozialgericht die Versicherungspflicht. Und auch das BSG wies die Revision des Klägers zurück. Nach Auffassung des Gerichts steht einer Beschäftigung nicht entgegen, dass ein Kooperationsvertrag mit der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und nicht mit dem Arzt persönlich geschlossen wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger persönlich in den Klinikbetrieb eingegliedert gewesen sei, die Infrastruktur und das Personal des Krankenhauses genutzt habe und die Klinik über ein Letztentscheidungsrecht verfügt habe. Dass die Vergütung an die Berufsausübungsgemeinschaft gezahlt und intern verteilt wurde, schließe eine Beschäftigung ebenfalls nicht aus.

Fazit: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht ärztlicher Tätigkeiten im Krankenhaus der letzten Jahre. Auch Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft können nun bei Einsätzen auf Grundlage von Kooperationsverträgen als abhängig Beschäftigte gelten, wenn sie in den Krankenhausbetrieb eingegliedert sind und kein ausreichendes unternehmerisches Risiko tragen. Für Krankenhäuser und ärztliche Kooperationen unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit einer sorgfältigen sozialversicherungsrechtlichen Prüfung bestehender Vertragsmodelle.

BSG, Urteil vom 13. November 2025 (Az.: B 12 BA 4/23 R)