BSG hält Abtretungsverbot der KV für unwirksam

Ärzte dürfen Honoraransprüche zur Sicherheit an Dritte abtreten. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG) Ende Juni dieses Jahres. In insgesamt drei Verfahren wurde das in der Abrechnungsordnung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) verankerte Abtretungsverbot von Honoraransprüchen eines Zahnarztes geprüft und für unwirksam erachtet. Die streitgegenständliche Abrechnungsordnung bestimmte seit etwa zehn Jahren, dass Abtretungen von Honoraransprüchen gegen die KZÄV nur wirksam werden, wenn sie der KZÄV schriftlich angezeigt werden und ein Kreditinstitut Zessionar ist. Die Abtretungen an Dritte -so die KZÄV- würden gegen das Verbot der Veröffentlichung von Privatgeheimnissen verstoßen, weil der Abtretungsempfänger Zugriff auf Patientendaten erhielte.

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hatten den Abtretungsausschluss daher als rechtmäßig eingestuft. Hiergegen legte ein Zahnarzt Revision ein. Der klagende Zahnarzt hatte 1992 alle Forderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau abgetreten. Diese hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im Jahr 2008 die Forderungen an den beigeladenen Vater des Klägers abgetreten, der dem Kläger Kredite in größerem Umfang gewährt hatte. Nachdem Streit über die Wirksamkeit einzelner Abtretungen entstanden war, hat der Kläger im Juni 2011 erneut seine Honorarforderungen gegen die KZÄV an den Vater abgetreten; zuvor hatte die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Zahnarzt freigegeben.

Die Klage vor dem BSG ging auf die Verpflichtung der KZÄV, im streitgegenständliche Zeitraum die Globalabtretung der Forderungen an den beigeladenen Vater zu beachten. Das BSG argumentierte im Wesentlichen mit der Berufsfreiheit von (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzten. Selten seien zudem personenbezogene Daten der gesetzlich versicherten Patienten erforderlich, um den Zahlungsanspruch gegenüber den KZ(Ä)Ven geltend zu machen. Falls doch, wäre die Abtretung wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) selbstverständlich nicht möglich. Auch sah das BSG die Unterscheidung der erlaubten Abtretung an Kreditinstitute und dem Abtretungsverbot gegenüber anderen Personen als ungerechtfertigt an.

Anmerkung: Abtretungen von Honoraransprüchen sind im Rahmen von Darlehenssicherungen beispielsweise für Praxismodernisierungen nicht selten. Abtretungsverbote an Dritte finden sich in vielen Abrechnungsordnungen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen. Die Körperschaften sollten vor dem Hintergrund des genannten Urteils Ihre Regelungen dringend anpassen.

BSG
Urteil vom 27.06.2018
Az.: B 6 KA 38/17 R