Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Klage eines Vertragsarztes sowohl gegen die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) als auch gegen die Sitzverlegung eines Kollegen ab. Sitzverlegung und BAG-Genehmigung wurden im Vorfeld eines Nachbesetzungsverfahrens unter anderem auch deshalb beantragt, um über § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V eine Privilegierung im Rahmen der Nachbesetzung zu erreichen.
Der Kläger hatte genau dies kritisiert. Die Verlegung des Vertragsarztsitzes und die anschließende Gründung einer üBAG dienten allein dem Ziel, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die für die Auswahlentscheidung maßgebenden Kriterien zu umgehen. Die Richter des 6. Senats hingegen hielten ein solches Vorgehen für zulässig und stuften die Rechte des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als verletzt ein. Sie verneinten darüber hinaus auch die Anfechtungsberechtigung des Klägers im Rahmen der Sitzverlegung und BAG-Genehmigung. Dass diese erkennbar (auch) zu dem Zweck beantragt worden waren, auf die Nachbesetzung des Sitzes einer der Partner der gerade erst neu gebildeten üBAG Einfluss zu nehmen, sei insofern unerheblich. Rechte Dritter seien insoweit von vornherein nicht tangiert.
Zwar seien bei der Entscheidung über Sitzverlegungen nach § 24 Abs 7 Ärzte-ZV – anders als bei der Genehmigung einer BAG nach § 33 Abs 2 Ärzte-ZV – auch Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, doch habe die Norm jedenfalls keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten solcher Ärzte, die nicht im Einzugsbereich des neuen Standortes praktizierten, sondern die Sitzverlegung allein deshalb angreifen, um ihre Chancen im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens zu erhalten oder zu verbessern. Nichts anderes gelte für die Rechte der an einer Sitzübernahme im Wege einer geplanten oder bevorstehenden Nachbesetzung interessierten Ärzte. Diese Ärzte könnten ihre Rechte vielmehr im Auswahlverfahren wahrnehmen.
Fazit: Der Senat hatte bereits mit seinen Urteilen vom 22.10.2014 (Az.: B 6 KA 43/13 R, B 6 KA 44/13 R) entschieden, dass Dritte die Genehmigung einer üBAG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage stellen können, auch wenn die üBAG erkennbar (auch) zu dem Zweck gebildet worden war, auf die Nachbesetzung des Sitzes einer der Partner der gerade erst neu gebildeten üBAG Einfluss zu nehmen. Damals hatte sich der Kläger gegen die Entscheidung im Nachbesetzungsverfahren selbst und nicht wie im aktuellen Fall gegen die vorgelagerte Sitzverlegung und Bildung der üBAG gewandt. Die Rechtsprechung gilt somit auf allen Ebenen der Zulassung als bestätigt und geplante Sitzübernahmen können -sofern nicht anders möglich oder gewollt- über diesen Weg rechtssicher angestrebt werden.
BSG, Urteil vom 12.02.2020 (Az.: B 6 KA 20/18 R)