Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Zusatzweiterbildung oder Zusatzbezeichnung einen qualifikationsbezogene Sonderbedarfszulassung rechtfertigen kann. Im vorliegenden Fall begehrten ein Facharzt für Nervenheilkunde sowie ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie jeweils eine Sonderbedarfszulassung, um gemeinsam ein Schlaflabor zu betreiben. Der Zulassungsbezirk war für beide Fachgruppen gesperrt. Im maßgeblichen Planungsbereich verfügte kein Vertragsarzt über die für den Betrieb eines Schlaflabors erforderliche Genehmigung zur Durchführung von Polysonografien. Die Kläger stützten ihren Antrag auf ihre Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ und machten geltend, hieraus ergebe sich ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf. Der Berufungsausschuss lehnte die Anträge jedoch ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des BSG setzt eine Sonderbedarfszulassung wegen besonderer Qualifikation voraus, dass die betreffende Zusatzqualifikation hinsichtlich Inhalt und Umfang einer Schwerpunktweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Zwar könne nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie grundsätzlich auch Zusatzweiterbildungen oder Zusatzbezeichnungen einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen; dies gelte jedoch nur, wenn sie den Schwerpunktbezeichnungen sowohl hinsichtlich der Weiterbildungsdauer als auch des Qualifikationsniveaus entsprechen. Da die Zusatzweiterbildung Schlafmedizin lediglich eine Weiterbildungszeit von 18 Monaten erfordert und teilweise bereits während der Facharztweiterbildung absolviert werden kann, erfülle sie diese Voraussetzungen nicht.
Fazit: Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an den qualifikationsbezogenen Sonderbedarf und setzt hohe Hürden für die Anerkennung von Zusatzweiterbildungen und Zusatzbezeichnungen. Diese können künftig nur dann eine Sonderbedarfszulassung rechtfertigen, wenn sie einer Schwerpunktweiterbildung hinsichtlich Dauer und Inhalt gleichwertig sind. Für Ärztinnen und Ärzte, die spezialisierte Leistungen außerhalb anerkannter Schwerpunktqualifikationen anbieten möchten, gewinnen daher alternative Versorgungsformen wie befristete Ermächtigungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weiter an Bedeutung.
BSG, Urteil vom 18. Juni 2025 (Az.: B 6 KA 4/24 R)