Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Der Bundestag hat heute das Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen. Nach dem Kabinettsbeschluss wurden im parlamentarischen Verfahren weitere finanzwirksame Maßnahmen beschlossen, welche die in der Zwischenzeit gestiegene Deckungslücke schließen sollen.

Die wesentlichen Änderungen im Detail:

Der Bund erhöht seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Mio. Euro pro Jahr: 2027: 1 Mrd. Euro | 2028: 1,25 Mrd. Euro | 2029: 1,75 Mrd. Euro | 2030: 2,25 Mrd. Euro | ab 2031: 2,75 Mrd. Euro

Die im Gesetz vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses wird reduziert. 2027 von 2 Mrd. auf 1,35 Mrd. Euro (ab 2028: 1,55 Mrd. Euro).

Krankenhaus

Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt). Ab 2030 soll der Orientierungswert oder, sofern darunterliegend, die Grundlohnrate maßgeblich sein.

Stärkung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG), Weiterentwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus: Die Krankenhäuser werden über eine sog. Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Personalbereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Gleichzeitig wird von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich Abstand genommen. Die Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus und die Pflegepersonalbemessungsverordnung werden abgeschafft.

Zur stringenten Einhaltung der PpUG wird die zwischen der DKG und dem GKV-SV geschlossene Sanktionsvereinbarung mit dem Ziel überprüft, etwaige wirtschaftliche Anreize für ein regelmäßiges Unterschreiten der PpUG auszuschließen.

Der Verweis auf die Pflegepersonaluntergrenzen als verpflichtende Qualitätsanforderung aller Leistungsgruppen im Krankenhaus entfällt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Personaluntergrenzen besteht fort. Dem Leistungsgruppen-Ausschuss wird zudem der Auftrag erteilt, Qualitätskriterien für die spezifische Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe zu empfehlen.

Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen: Von der ursprünglich vorgesehenen, vollständigen Streichung der Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen im Rahmen des Pflegebudgets wird zunächst abgesehen. Stattdessen werden die Mittel in den Jahren 2027 und 2028 zunächst in verminderter Höhe weitergezahlt.

Obligatorische Zweitmeinungsverfahren bei mengenanfälligen Eingriffen: Bisher sah der Gesetzentwurf vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens einen planbaren Eingriff bestimmt, für den die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung der Leistung ist. Ab 2028 sollen nun jährlich zwei planbare Eingriffe bestimmt werden. Geeignet sind hier insbesondere Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule (ab 2028), die chirurgische Entfernung der Gallenblase oder Gebärmutter (ab 2029) sowie die (Teil-)Entfernung der Gaumenmandeln und arthroskopische Eingriffe an der Schulter (2030).

 Zur Stärkung der Abrechnungsqualität werden die Prüfquoten und Schwellenwerte angehoben. So ist bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 50 und 65 Prozent eine Prüfquote von 40 Prozent maßgeblich. Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 50 Prozent ist eine unbegrenzte Prüfung möglich. Im Ergebnis bedeutet das: Je höher der Anteil regelkonformer Rechnungen ausfällt, desto weniger Prüfungen und somit weniger Aufwand fallen für ein Krankenhaus an.

Pharmazeutische Industrie

Der ursprünglich vorgesehene dynamische Herstellerabschlag wird durch eine gesetzlich festgeschriebene Anhebung des statischen Herstellerabschlags auf 15,5 Prozent ersetzt. Hierdurch soll dem berechtigten Interesse der Unternehmen an Planungssicherheit Rechnung getragen und zugleich sichergestellt werden, dass die pharmazeutische Industrie einen unmittelbar wirkenden Beitrag zur Ausgabendämpfung leistet.

Der zusätzliche Abschlag für patentierte Impfstoffe wird auf 9 Prozent erhöht. Zudem wird für diese Impfstoffe für Schutzimpfungen ab dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein Preismoratorium geregelt.

Weitere Anpassungen

Psychotherapeutische Versorgung: Die bisher extrabudgetären Vergütungen für psychotherapeutische Leistungen werden zum überwiegenden Teil in das Budget für die Vergütung ambulanter Behandlungen gesetzlich Versicherter (morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, MGV) zurückgeführt. Das Ausgabenvolumen, das für extrabudgetäre psychotherapeutische Leistungen gezahlt wurde, hat sich in den letzten zehn Jahren insgesamt auf 3,9 Mrd. Euro im Jahr 2025 fast verdoppelt.

Zudem wird sichergestellt, dass es für den Teil der Vergütungen, der in die MGV überführt wird, nicht zu Verschiebungen des Honorars in andere Fachbereiche kommt. Des Weiteren werden begonnene psychotherapeutische Behandlungen bis zum Abschluss der Behandlung im Rahmen der Honorarverteilung ohne Abzug vergütet.

Anpassung beitragsfreie Mitversicherung: Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehegatten/Lebenspartner in Höhe von 2,5 Prozent (ab 2028) wird nicht erhoben für Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (statt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr). Darüber hinaus bleiben Ehegatten/Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.

Zuzahlungsbeträge und -grenzen in der GKV werden, wie bereits im Kabinettentwurf vorgesehen, an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 50 Prozent angehoben. Eine anschließende Dynamisierung ist nicht mehr vorgesehen.

Fachzahnarztweiterbildung für kieferorthopädische Leistungen: Um eine regionale Unterversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung zu vermeiden, wird die geplante Regelung für kieferorthopädische Leistungen angepasst. Künftig sollen Zahnärzte, die einen mit der Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss vorweisen können oder über anerkannte praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen, weiterhin kieferorthopädische Leistungen durchführen und abrechnen können. Eine genaue Definition der gleichwertigen Qualifikationen wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

Künftig ist ein Konsiliarbericht (ärztlicher Bericht vor Beginn einer Psychotherapie) entbehrlich, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf vertragsärztliche Überweisung oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erfolgt.

Für tarifgebundene Leistungserbringer der Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege bzw. Einrichtungen oder Unternehmen der medizinischen Rehabilitation und Vorsorge werden Vergütungssteigerungen bis zur Grundlohnrate (2027 bis 2029 minus 1 Prozentpunkt) voll refinanziert. Die Differenz der Tarifsteigerungen, die oberhalb der Grundlohnrate liegen, wird künftig wie im Krankenhausbereich ebenfalls zur Hälfte refinanziert. Die Regelungen werden evaluiert und auf zwei Jahre befristet.

(Quelle BMG)