Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06. Juni 2018 beschlossen, dass eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) grundsätzlich nur bei erstmaliger Beschäftigung zulässig sein soll, dies ergebe sich aus dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
Bisher durfte ein Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Beschäftigung eines Arbeitnehmers diesen wieder mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag anstellen. Das BVerfG betont in seinem Beschluss, dass die mit der Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit insoweit gerechtfertigt sei, als es dieser zum Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnissen als Regelfall bedürfe.
Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Als Beispiel nennt das Gericht geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit.
BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 2018 – 1 BvL 7/14