Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. September 2018 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und- jedenfalls dann – insgesamt unwirksam ist, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
BAG, Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18