Bundeswehrärzte, die auf Kosten des Bundes Medizin studiert haben, müssen die Ausbildungskosten erstatten, wenn sie die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerG) in Leipzig entschieden. Geklagt hatten unter anderem mehrere ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit ein Humanmedizinstudium absolviert und sich verpflichtet hatten, zehn Jahre nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst zu leisten. Die Kläger verließen jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr, um einer zivilen ärztlichen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund stellte ihnen daraufhin das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich etwa 1.800 Euro sowie Kosten für die darauffolgende fachärztliche Ausbildung in Rechnung – zusammen jeweils sechsstellige Rückforderungen.
Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren blieben in der Frage der Rückzahlungsverpflichtung durchweg ohne Erfolg, was das BVerG nun bestätigte. Grundsätzlich habe der Bund das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die Weiterbildungskosten zu Recht zurückgefordert, da die Rückzahlungsverpflichtung nicht nur gesetzlich vorgesehen sei, sondern auch nicht das Eigentumsrecht der Kläger verletze. Vielmehr stelle sie einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Zudem komme der Rückzahlungsverpflichtung auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu, befanden die Richter. Sie solle Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden.
Zu verrechnen seien jedoch sogenannte Abdienzeiten. Im Hinblick auf die Härtefallregelung sei es ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen. Dies gilt auch für Zeiten einer der zivilen Facharztweiterbildung ähnlichen Fachausbildung. Maßgeblich sei allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen. (stp)
Az.: 2 C 16.16