Erstbefüllung der ePA wird weiterhin mit rund zehn Euro vergütet

Die Erstbefüllung der sektorenübergreifenden elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit etwa zehn Euro honoriert. Der Bewertungsausschuss hat die bislang zum 31. Dezember befristete Vergütungsregelung verlängert.

Danach können Ärzte und Psychotherapeuten die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 vorerst bis zum 14. Januar 2025 abrechnen. Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten (2023: 10,23 Euro) bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.

Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst prüfen oder den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).

Im Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) ist ab dem 15. Januar 2025 vorgesehen, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte standardmäßig bestimmte Behandlungsdaten in die ePA einpflegen müssen – es sei denn, dass die Versicherten entsprechend des „Opt-out-Prinzip“ dem ausdrücklich widersprechen. Sollte dies so kommen, könnte eine neue Vergütungsregelung für vertragsärztliche ePA-Tätigkeiten erforderlich sein.

Das Digital-Gesetz ist noch nicht beschlossen und der darin enthaltene Termin des Inkrafttretens der mit dem „Opt-out“ verbundenen ePA-Regelungen kann sich gegebenenfalls noch ändern. In diesem Fall wird der Bewertungsausschuss beschließen, dass die Laufzeit der GOP 01648 entsprechend verkürzt oder verlängert wird.