Das Bundessozialgericht (BSG) befasste sich mit der Frage der Zulassungsfähigkeit eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), in dem ein Facharzt für Allgemeinmedizin, eine Zahnärztin sowie ein Hilfsmittelerbringer tätig werden wollten. Der Hilfsmittelerbringer sollte Gründer sein und als alleiniger Geschäftsführer fungieren, das MVZ die Rechtsform einer GmbH erhalten.
Das BSG sprach sich gegen die Zulassungsfähigkeit des MVZ nach § 95 SGB V aus, stützte sich aber primär auf andere Gründe als die zuständigen Ausschüsse und Vorinstanzen. Grundsätzlich sei ein Freiberufler-MVZ in der Rechtsform einer GmbH zulassungsfähig, auch wenn die Tätigkeit eines Arzt-Gesellschafters im MVZ stärkeren Bindungen unterliege als bei der Zulassung in eigener Praxis. Werde der (Zahn)Arzt indessen wie ein Angestellter im MVZ tätig, übe er keine Tätigkeit als Vertrags(zahn)arzt im MVZ mehr aus. Hierzu erwähnt das BSG die Voraussetzungen des § 23a (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, nach der Ärztegesellschaften in der Form der juristischen Person des Privatrechts agieren können, sofern die Gesellschaft insbesondere verantwortlich von einem Arzt geführt wird, Geschäftsführer mehrheitlich Ärzte sind, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärzten zusteht und Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind. Denn Vertrags(zahn)ärzte, die in einer solchen Gesellschaft beruflich tätig seien, müssten auch Gesellschafter der Betreiber-GmbH sein und Einfluss nehmen können. Dem Hilfsmittelerbringer stand zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Zulassungsbegehrens (vor 2012) sehr wohl noch das Recht zu, Gründer eines MVZ zu sein (Anm.: nach aktuell geltendem Recht nicht mehr). Der Arzt und die Zahnärztin sollten in dem MVZ offiziell als Vertrags(zahn)ärzte und nicht als angestellte Ärzte tätig werden, doch ließ die konkrete vertragliche Gestaltung für diese beiden Personen eine Ausübung der (zahn)ärztlichen Tätigkeit mit der erforderlichen beruflichen und persönlichen Selbständigkeit nicht zu. Die Ausgestaltung der „Dienstverträge“ legte nach Ansicht des BSG vielmehr die Annahme einer Angestelltentätigkeit nahe. Zwar sollten Arzt und Zahnärztin keinem Weisungs- und Direktionsrecht unterliegen, hätten jedoch die fachlichen Vorgaben der ärztlichen Leitung des MVZ zu beachten. Es wurden feste Dienstzeiten, Vergütungen und Urlaubsansprüche vereinbart. Wenn der (Zahn)Arzt aber wie ein Angestellter im MVZ tätig sei, so das BSG, übe er keine Tätigkeit als Vertrags(zahn)arzt im MVZ mehr aus, so dass die Zulassungsfähigkeit im konkreten Fall zu verneinen sei.
BSG
Urteil vom 29.11.2017
Az.: B 6 KA 31/16 R