Wer bis zum vollendeten dritten Lebensjahr seines Kindes Elternzeit beanspruchen will, muss dies spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Hierzu genügen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder E-Mail noch Telefax. Das Verlangen auf Elternzeit erfordert einem aktuellen Urteil zufolge die strenge Schriftform nach Paragraf 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sprich: Es muss ein eigenhändig mit Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnetes Schreiben verfasst werden. Darin ist gleichzeitig zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es dann allerdings nicht mehr.
Die Richter wiesen damit die Kündigungsschutzklage einer Rechtsanwaltsfachangestellten ab, die nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den beklagten Rechtsanwalt geltend gemacht hatte, dass sie dem Beklagten nach der Geburt ihres Kindes per Telefax mitgeteilt habe, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme, so dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) nicht hätte kündigen dürfen. Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG verlange jedoch die strenge Schriftform, die mit einem Telefax nicht erfüllt sei, heißt es einer Mitteilung des Gerichts. Es handele sich beim Verlangen auf die Inanspruchnahme von Elternzeit um eine „rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird“ – also vergleichbar einer Kündigung, die ebenfalls der strengen Schriftform bedarf.
Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben. (stp)
BAG 9 AZR 145/15