Gesetzeslücke bei Zwangsbehandlung psychisch Kranker

Die gesetzlichen Regelungen zur ärztlichen Zwangsbehandlung psychisch Kranker, die nicht selbst über ihren Gesundheitszustand entscheiden können, müssen nachgebessert werden. Das teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Der seit 2013 geltenden entsprechenden Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge darf eine derartige Zwangsbehandlung nur bei Patienten vorgenommen werden, die in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebracht sind. Das schließt all jene psychisch kranken Patienten aus, die ebenfalls nicht selbst über ihren Gesundheitszustand entscheiden können, jedoch in einer normalen Klinik liegen.

Die Lücke sei „unverzüglich zu schließen“, heißt es in dem Beschluss. Wie, das bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Bis das Gesetz überarbeitet ist, erlauben die Verfassungsrichter die Zwangsbehandlung auch solcher Patienten. Sie begründen ihre Entscheidung mit staatlichen Schutzpflichten. Die staatliche Gemeinschaft dürfe den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen, so die Richter. In gravierenden Fällen könne das auch bedeuten, dass in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen werden darf. Grundvoraussetzung sei jedoch, dass „kein freier Wille“ vorhanden ist.

Az.: 1 BvL 8/15