GKV-Spargesetz: Was Sie zu Regelungen und Fristen wissen müssen

Am 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (das sogenannte „Spargesetz“) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht im ambulanten Bereich Einsparungen von rund drei Milliarden Euro im Jahr 2027 und rund fünf Milliarden Euro jährlich ab 2030 vor. Einige Regelungen gelten bereits, viele folgen zum 1. Januar 2027; weitere bedürfen noch der Konkretisierung durch den Bewertungsausschuss (BA) oder den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die nachfolgende Übersicht fasst die zentralen Fristen für Ihre Praxen zusammen.

Zentrale Fristen im Überblick (Stand 19.08.2026)

Frist / Zeitpunkt Was gilt
30.07.2026 Inkrafttreten des Gesetzes
30.07.2026 Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Vergütung der ePA-Befüllung
Ob die GOP 01648 noch bis 31.12.2026 berechnungsfähig bleibt, ist derzeit strittig: Mehrere KVen gehen von einem Redaktionsversehen aus und erwarten eine Klarstellung durch Bewertungsausschuss (BA) bzw. Gesetzgeber.
30.07.2026 Wegfall der Rechtsgrundlage für bundesweite Praxisbesonderheiten
Neue Vereinbarungen sind nicht mehr möglich. Es gilt Bestandsschutz für bereits vereinbarte Praxisbesonderheiten – sie gelten nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes als Bestandteil der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarung bis zum Eintritt eines Beendigungstatbestandes (z. B. Patentablauf, neue Vereinbarung) fort; insoweit bleibt der Schutz vor Regressen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung bestehen. Die Regelung läuft damit schrittweise aus, ein festes Enddatum gibt es nicht. Bei neuen Verordnungen empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der individuellen Begründung.
30.07.2026 Streichung von Homöopathika und Anthroposophika sowie Cannabisblüten aus dem GKV-Leistungskatalog
Eine Erstattung durch die Kassen ist noch bis 31.12.2026 möglich. Neue Cannabis-Therapien setzen künftig einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel voraus, bevor Extrakte oder Rezepturen verordnet werden können. Rabattverträge für fünf Gruppen (JAK-Inhibitoren, CGRP-Antagonisten, PARP-Inhibitoren, PCSK9-Inhibitoren, und PD-1/PD-L1-Inhibitoren) patentgeschützter Arzneimittel sind möglich.
01.01.2027 Überführung der extrabudgetären Leistungen (u.a. ambulante Operationen, Früherkennung, Psychotherapie) in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) mit Mengenbegrenzung
Ausnahmen sind nichtärztliche Dialyse, kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen, Substitutionsbehandlung und neue Leistungen (2 Jahre). Für 2026 begonnene Behandlungen sieht ein Entschließungsantrag von CDU/CSU und SPD eine extrabudgetäre Fortführung bis 2027 vor; die Umsetzung ist offen.
spätestens 01.01.2027 Abschaffung der TSVG-Vergütungsregelungen (Terminfälle über die 116117, Hausarztvermittlungsfall, offene Sprechstunde)
01.01.2027 Veränderte Berechnung der Kinderarzt-MGV und verringerte Ausgleichszahlungen; Streichung der Hygienezuschläge; der Kurzzeittherapie-Zuschläge und der Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende
01.01.2027 Wegfall des Konsiliarberichts bei Psychotherapie auf Überweisung oder Krankenhausempfehlung; ab diesem Datum Homöopathika auch nicht mehr als Satzungsleistung möglich
2027–2029 Begrenzung der Vergütungszuwächse auf die Grundlohnrate; die Obergrenze der Steigerungsrate wird zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt
31.03.2027 Frist für den BA: Festlegung der Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM (Nuklearmedizin, Radiologie, Strahlentherapie) sowie der Bewertung der Katarakt-OP
01.04.2027 Inkrafttreten des verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens
Die konkreten Eingriffe legt der G-BA fest: ab 2028 jährlich zwei planbare Eingriffe statt bisher einem – 2028 Hüft-Endoprothesen und Wirbelsäuleneingriffe, 2029 Cholezystektomie und Hysterektomie, 2030 Tonsillektomie und Schultereingriffe
01.07.2027 Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM
31.12.2027 Frist für den G-BA: Überprüfung und ggf. Weiterentwicklung von Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening (Änderungen frühestens ab 01.01.2028)
01.01.2028 Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit
ab 2028 Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser zum 01.01.2028 (InEK-Konzept bis März 2027, Vereinbarung der Selbstverwaltung bis 30.04.2027)
Sie sollen die Überzahlung von Hybrid-DRG-Fällen korrigieren; die KBV erwartet, dass die Hybrid-DRG damit nicht weiterentwickelt werden.